Auf einen Blick:

Für bestimmte Religionsgemeinschaften – vor allem für die rk und ev Kirche – erhebt das FA die KiSt als Zuschlag auf die ESt (auch sog Annexsteuer); der ArbG behält sie als Zuschlag zur LSt ein (vgl § 51a EStG). Die gezahlte KiSt mindert als SA die steuerliche BMG (vgl § 10 Abs 1 Nr 4 EStG). Das Kirchenrecht der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt, wer ihr angehört und deshalb kirchensteuerpflichtig ist. Weitere Einzelheiten legen die jeweiligen KiSt-Gesetze der Bundesländer fest.

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