Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Interviewer in der Privatwirtschaft können selbständig oder als > Arbeitnehmer tätig sein. Die Abgrenzung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchführung des konkreten Vertragsverhältnisses zu treffen (so zum Fall der > Telefoninterviewer in einem > Callcenter BFH 250, 132 = BStBl 2015 II, 903, dazu Hilbert, StB 20155, 436; in BFH 221, 182 = BStBl 2008 II, 933 Einordnung als ArbN; ergänzend auch > Arbeitnehmer Rz 130 Telefoninterviewer).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Tätigkeit der Interviewer bei den Landesämtern für > Statistik wird idR nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Vgl EStG-K § 18 EStG 8 und OFD Münster, DB 1986, 1152.

Zum Interviewer im Rahmen einer > Volkszählung und dem diesem gezahlten > Aufwandsentschädigungen vgl ausführlich > Erhebungsbeauftragter. Ergänzend > Personenstand und > Mikrozensus.

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