Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Sowohl die ausgebildeten Telefonagenten als auch die angelernten Kräfte sind idR ArbN iSv § 19 Abs 1 EStG (BFH 221, 182 = BStBl 2008 II, 933). Ebenso EFG 2012, 1650 bei freiberuflich für ein Marktforschungsunternehmen tätigen Telefoninterviewern (der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil ein Erfolgshonorar Selbständigkeit indiziert – vgl BFH 250, 132 = BStBl 2015 II, 903). Zur Tätigkeit einer Telefonistin als ArbN einer Telefonsex anbietenden GmbH vgl EFG 2007, 1032. Ergänzend > Geringfügige Beschäftigung.

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