Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei Angehörigen der > Bundeswehr, der > Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden ist der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften wie zB der BPolHfV vom 22.05.2014 (BGBl 2014 I, 586) gewährten Heilfürsorge steuerfrei (§ 3 Nr 4 EStG). Die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des ZDG erhalten, ist steuerfrei nach § 3 Nr 5 EStG. Für den > Bundesfreiwilligendienst Rz 2 gilt das ab 2013 nicht (vgl § 52 Abs 4g EStG).

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