Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Entstehen dem ArbN aufgrund einer Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 20 ff) oder durch > Doppelte Haushaltsführung Mehraufwendungen für Verpflegung, werden diese durch die in § 9 Abs 4a EStG aufgeführten Verpflegungspauschalen als > Werbungskosten berücksichtigt. Da die Pauschalen lediglich den erwerbsbedingten Mehraufwand abgelten sollen, hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung ihrer Höhe eine Haushaltsersparnis mindernd berücksichtigt. Zum Ansatz einer Haushaltsersparnis bei Unterbringung in der Pflegestation > Altenheim Rz 4 und > Pflegeheim Rz 3 (> R 33.3 Abs 2 EStR; vgl außerdem zB BFH 229, 206 = BStBl 2010 II, 794).

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