Rz. 225

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Eine Steuer- oder Haftungsschuld darf nicht nachgefordert werden, wenn sie insgesamt 10 EUR nicht übersteigt (§ 42d Abs 5 EStG). Bei Inanspruchnahme des ArbG sind Steuern für mehrere Kalenderjahre oder ArbN zusammenzufassen. Wird dagegen der ArbN im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nach § 42d Abs 3 EStG (> Rz 95 ff) herangezogen und betrifft die Nachforderung mehrere Kalenderjahre, so ist die Kleinbetragsgrenze nach Auffassung der FinVerw für jedes Kalenderjahr gesondert anzuwenden (§ 41c Abs 4 Satz 2 EStG; > R 41c.3 Abs 4 Satz 2 LStR). Diese – für den ArbN allerdings günstige – Regelung ist uE zweifelhaft, da § 42d Abs 5 EStG für die Inanspruchnahme von ArbG und ArbN gleichermaßen gilt und deshalb einheitlich ausgelegt werden sollte.

 

Rz. 226

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Bei mehreren Nachforderungsgründen innerhalb eines Kalenderjahres gilt die Grenze für die insgesamt nachzufordernde LSt (> R 41c.3 Abs 4 Satz 3 LStR). Diese Regelungen der Kleinbetragsgrenze gehen als Spezialregelungen ("lex specialis") der Kleinbetragsverordnung vor (zur KBVAbrundung).

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