Rn. 88

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 42d Abs 5 EStG ist von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung abzusehen, wenn diese insgesamt 10 EUR nicht übersteigt. Nach hM ist bei der Inanspruchnahme des ArbG nicht auf die auf den einzelnen ArbN als Steuerschuldner entfallende LSt abzustellen, vielmehr sind die Haftungsforderungen insgesamt maßgebend.

Eine Vervielfältigung des Betrags von 10 EUR entsprechend der Zahl der ArbN wird abgelehnt (s Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl 2017, Rz 2.227; Wagner in Brandis/Heuermann, § 42d EStG Rz 214, November 2019; aA Gast de Haan, DStJG 9 [1986], 149). Diese Auffassung kann bei Großbetrieben erhebliche Auswirkungen haben, wenn auf zahlreiche ArbN nur ein Nachforderungsbetrag von unter 10 EUR entfällt. Die hM führt in diesen Fällen dazu, dass das FA den ArbG in Anspruch nehmen darf, aber nicht den einzelnen ArbN. Wird nämlich der ArbN iRd Gesamtschuldnerschaft nach § 42d Abs 3 EStG herangezogen und betrifft die Nachforderung mehrere Kj, so ist die Kleinbetragsgrenze nach Auffassung der FinVerw für jedes Kj gesondert anzuwenden (s § 41c Abs 4 S 2 EStG; R 41c.3 Abs 4 LStR 2015).

Treffen in einem Kj mehrere Nachforderungsgründe zusammen, so gilt die Kleinbetragsgrenze für die insgesamt nachzufordernde LSt (s R 41c.3 Abs 4 LStR 2015).

Die für ArbN günstige Regelung, dass für jedes Jahr gesondert die Kleinbetragsgrenze anzuwenden ist, ist mE zweifelhaft, da § 42d Abs 5 EStG für die Inanspruchnahme von ArbG und ArbN gleichermaßen gilt und somit auch gleichermaßen ausgelegt werden muss (Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Haftung für LSt" Rz 225).

Die Verwaltung darf mE bei dieser ungleichen Behandlung von ArbG und ArbN in Nachforderungsfällen von unter 10 EUR beim ArbG nicht eine Bruttobesteuerung vornehmen, dh Steuer auf Steuer erheben, da eine Nachforderung beim ArbN nicht stattfinden dürfte. Insofern kann auch kein geldwerter Vorteil zugunsten des ArbN aufgrund der Übernahme der Steuer durch den ArbG vorliegen.

 

Rn. 89–97

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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