Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (vgl § 80 EStG) haftet bei > Verschulden als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfänger für nicht einbehaltene oder nicht zurückgezahlte Zulagen und gesondert festgestellte Beträge (vgl § 96 Abs 2 EStG). Zur Altersvorsorge > Private Altersvorsorge. Zur Haftung des Anlageunternehmens für die zu Unrecht gezahlte Sparzulage im Rahmen der > Vermögensbildung der Arbeitnehmer vgl § 15 Abs 3 VermBG.

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