Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind steuerfrei gemäß § 3 Nr 23 EStG. Steuerfrei ist auch die Eingliederungshilfe (§ 9a HHG); sie wird nicht für den Verlust von Hausrat oder Kleidung gewährt und mindert deshalb nicht die als AgB in Betracht kommenden Aufwendungen für die > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Aufwendungen der ehrenamtlichen Betreuer von Inhaftierten und entlassenen Strafgefangenen sind keine > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Ehrenämter; es fehlt an der Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs 2 EStG).

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