Die Höhe des Grundlohns ist steuerlich für die Frage bedeutsam, in welchem Umfang Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden dürfen (> Lohnzuschläge Rz 8 ff).
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem > Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem ArbN tatsächlich zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn), ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang (BFH/NV 2023, 1446 = HFR 2023, 1158, dazu zB Hilbert, NWB 2023, 3481).
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