Rz. 48

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Überlässt der ArbG einem ArbN eine Wohnung verbilligt, handelt es sich bei der Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlichen Miete um einen stpfl geldwerten Vorteil (> Sachbezugswerte Rz 31 ff). Aufgrund der Bewertungsregelung in § 8 Abs 2 Satz 12 EStG unterbleibt jedoch seit dem 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem ArbN vom ArbG zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung, soweit das dem ArbN gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Das gilt jedoch nicht, wenn die ortsübliche Miete ohne Umlagen mehr als 25 EUR je qm beträgt. Dadurch soll verhindert werden, dass Luxuswohnungen vergünstigt überlassen werden können.

 

Rz. 49

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Bewertungsregelung gilt darüber hinaus nur für Wohnungen und nicht für Unterkünfte. Eine Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Es müssen eine Wasserver- und -entsorgung, eine Küche oder entsprechende Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sein (R 8.1 Abs 6 LStR). Im Gegensatz dazu können bei einer Unterkunft, Räume wie Küchen, Toiletten und Bäder von anderen Personen mitbenutzt werden. Für die Bewertung einer Unterkunft ist wie bisher grundsätzlich der amtliche Sachbezugswert nach der SvEV (> Anh 15) maßgebend (R 8.1 Abs 5 LStR).

 

Rz. 50

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Neuregelung ist auch dann nicht anzuwenden, wenn die Vermietung von Wohnungen zum Geschäftsbereich des ArbG gehören. In diesem Fall ist der Wert des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs 3 EStG zu ermitteln.

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