Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zuschüsse des ArbG für > Arbeitsmittel – Arbeitsmittelpauschale – können uE steuerfrei sein (§ 3 Nr 30 EStG), wenn der ArbN Scheren und Kämme selbst beschafft (zu einem uE vergleichbaren Sachverhalt vgl BFH 212, 556 = BStBl 2006 II, 473); > Werkzeuggeld. >  Trinkgelder an angestellte Friseure sind nach § 3 Nr 51 EStG steuerfrei, nicht aber bei selbständigen Friseuren (> Trinkgelder Rz 17); zur Abgrenzung bei verselbständigten Haarpflegern im Friseurgeschäft > Arbeitnehmer Rz 60 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen für die Haarpflege sind keine > Werbungskosten (> Körperpflege, > Lebensführung, > Model Rz 2); sie führen auch nicht zu begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen (vgl BMF vom 09.11.2016 Rz 12, BStBl 2016 I, 1213; > Haushaltshilfe Rz 42).

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