Rz. 63

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Freibetrag gemäß § 3 Nr 26b EStG von 2 400 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig aufgeteilt, selbst wenn die Betreuung lediglich wenige Tage dauert. Er ist personenbezogen und wird einmal für alle im Kalenderjahr erhaltenen Aufwandsentschädigungen iSv § 1835a BGB gewährt. Auch bei Ehegatten ist die Steuerbefreiung personenbezogen vorzunehmen; > Rz 77 zu § 3 Nr 26a EStG gilt hier entsprechend.

 

Rz. 64

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Auf den Freibetrag sind allerdings nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei bleibende Einnahmen anzurechnen (§ 3 Nr 26b Satz 1 EStG). Damit wird für alle begünstigten Tätigkeiten, die in § 3 Nr 26 EStG (> Rz 10 ff) und in § 3 Nr 26b EStG (> Rz 77) genannt sind, nur ein Freibetrag von insgesamt bis zu 2 400 EUR gewährt. Der Freibetrag gemäß § 3 Nr 26a EStG iHv 720 EUR (> Rz 70 ff) kann für die Aufwandsentschädigungen iSv § 1835a BGB nicht zusätzlich berücksichtigt werden (> Rz 75).

 

Beispiel 1:

A erhält für die rechtliche Betreuung von vier Personen viermal die pauschale Entschädigung nach § 1835a BGB, insgesamt also (399 EUR x 4 =) 1 596 EUR. Außerdem erzielt er als selbständiger nebenberuflicher Übungsleiter Einnahmen von 1 800 EUR. WK und BA macht A nicht geltend.

Für beide Tätigkeiten kann A einen Freibetrag von insgesamt 2 400 EUR in Anspruch nehmen. Die Einnahmen als Übungsleiter (1 800 EUR) bleiben nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei. Lediglich in Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags iSv § 3 Nr 26 Satz 1 EStG – das sind (2 400 ./. 1 800 =) 600 EUR – sind die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB auf Grund von § 3 Nr 26b EStG steuerfrei; 1 596 EUR ./. 600 EUR = 996 EUR sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr 3 EStG (> Rz 80) steuerpflichtig. Sie werden nicht um weitere 256 EUR gemindert, weil die Freigrenze des § 22 Nr 3 EStG nur Einkünfte bis zu 256 EUR unbesteuert lässt (> Rz 67).

 

Rz. 65

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB führen zu Einnahmen aus sonstiger vermögensverwaltender Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (BFH 239, 261 = BStBl 2013 II, 799; insoweit ist das Urteil uE nicht überholt [> Aufwandsentschädigungen Rz 17]).

 

Rz. 66

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ein Abzug von BA/WK, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann zulässig, wenn die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB (Einnahmen) und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (§ 3 Nr 26b Satz 2 iVm § 3 Nr 26 Satz 2 EStG; > Rz 48, 49, 78). Ein pauschaler Abzug von WK/BA in Höhe von 25 % der Einnahmen (vgl FinVerw, DStR 2009, 1201) ist uE bei Inanspruchnahme des Freibetrags aus § 3 Nr 26b EStG nicht zulässig, weil die Vereinfachungsmaßnahme der FinVerw durch die gesetzliche Regelung ersetzt geworden ist.

 

Rz. 67

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Als sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG unterliegen Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB nicht dem Steuerabzug. Diese werden ggf im Rahmen einer Veranlagung erfasst (> Veranlagung von Arbeitnehmern), soweit sie nicht steuerfrei sind.

 

Rz. 68, 69

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Randziffern einstweilen frei.

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