Rz. 16

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Haushaltsplan des Bundes wird durch Gesetz festgestellt (Art 110 Abs 2 Satz 1 GG). Entsprechendes gilt für die Haushalte der Länder. Die unter der Bezeichnung "Aufwandsentschädigung" in diesem Haushaltsgesetz ausgewiesenen Beträge unterliegen damit unmittelbar parlamentarischer Kontrolle. Da insoweit der Gesetzgeber selbst die AE dem Grund und der Höhe nach auf ihre sachliche Berechtigung hin prüft, ist es gerechtfertigt, insoweit auf eine weitere Prüfung durch das FA zu verzichten (> Rz 3); dem FA obliegt lediglich die Prüfung, ob die im Wesentlichen formellen Voraussetzungen (> Rz 10) erfüllt sind (vgl BFH 136, 542 = BStBl 1983 II, 75). Zur Verfassungsmäßigkeit > Rz 4.

 

Rz. 17

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die ,Festsetzung’ (> Rz 10) als AE zB durch Beschluss der jeweiligen Regierung über den Haushaltsplan (> Rz 10) reicht für die Steuerbefreiung nicht aus. Die gezahlte Entschädigung muss im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes jeweils ausdrücklich "als Aufwandsentschädigung ausgewiesen" sein (vgl § 3 Nr 12 Satz 1 EStG idF des Kroatien StAnpG vom 25.07.2014).

Mit dieser klarstellenden Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf BFH 239, 261 = BStBl 2013 II, 799. Der BFH hatte den alten Wortlaut "und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind" dahin ausgelegt, dass dieser erneute Ausweis im Haushaltsgesetz entbehrlich ist, wenn sich der Charakter einer Zahlung als Aufwandsentschädigung bereits zweifelsfrei aus dem zugrunde liegenden Gesetz ergibt. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, sondern hat die bis dahin von der FinVerw vertretene strengere Auffassung bestätigt, um auch dem Haushaltsgesetzgeber Raum für eine Prüfung der Steuerbefreiung zu geben. Das strikte Gebot der Ausweisung im Haushaltsplan gilt seit 2016 (vgl § 52 Abs 1 EStG idF des Kroatien StAnpG) mithin nicht nur für Festsetzungen durch die Bundes- oder eine Landesregierung (BFH aaO), sondern für alle Alternativen des § 3 Nr 12 EStG (> Rz 10).

 

Rz. 18

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Sind im Haushaltsgesetz getrennt nach den jeweiligen Titeln die Empfänger einzeln, die Beträge der AE aber zur Vereinfachung in einer Summe aufgeführt, so ist das nach Auffassung der FinVerw unschädlich, wenn die erforderlichen weiteren Einzelheiten (Anspruchsberechtigte, Zahlungsvoraussetzungen, Höhe im Einzelfall) aus Gesetz, auf Gesetz beruhender Grundlage (VO) oder Kabinettsbeschluss hervorgehen.

 

Rz. 19

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffer einstweilen frei.

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