Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das ist eine Zeitdauer (Sperrfrist), während deren Lauf bestimmte > Vermögensbeteiligungen gehalten werden müssen, um die staatliche Förderung nicht zu verlieren; das gilt zB für > Sparverträge (vgl § 4 Abs 2 Nr 2 VermBG), die mit ArbN-Sparzulage gefördert werden (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Zu einem ähnlichen Tatbestand > Private Altersvorsorge Rz 124 ff. In den Fällen des § 3 Nr 39 EStG (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung) ist eine gesetzliche Festlegungsfrist nicht vorgesehen.

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