Stand: EL 122 – ET: 6/2020
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Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:
1. | § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des |
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990
angeschafft oder hergestellt worden sind.
2. | (weggefallen) |
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