Stand: EL 122 – ET: 6/2020

[1]

Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:

1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des

Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990

angeschafft oder hergestellt worden sind.

2. (weggefallen)
[1] Es handelt sich um die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie um Berlin (Ost).

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