Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Begriff der ‚Einsatzwechseltätigkeit’ wird nicht mehr offiziell benutzt. Bezeichnet wurde damit die Tätigkeit von ArbN ohne > Regelmäßige Arbeitsstätte, die typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt wurden, zB Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer oder Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe.

Bereits mit den LStR 2008 entfiel die frühere Unterscheidung zwischen ‚Dienstreise’, ‚Einsatzwechseltätigkeit’ und ‚Fahrtätigkeit’. Die unterschiedlichen Begriffe wurden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Umgrenzung der Einsatzwechseltätigkeit hat seither und auch unter dem neuen, seit 2014 geltenden Reisekostenrecht keine eigenständige Bedeutung mehr; Relevanz kommt ihr höchstens noch für Altfälle zu.

Vgl zur heutigen Rechtslage > Reisekosten, ergänzend > Erste Tätigkeitsstätte. Für die in diesem Bereich geltenden Erstattungsnormen für > Werbungskosten vgl die Stichworte > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern zu § 3 Nr 16 EStG und > Reisekostenvergütungen zum öffentlichen Dienst zu § 3 Nr 13 EStG.

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