Rz. 286

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Übernimmt der ArbG die Steuerberatungskosten für den ArbN, fließt dem ArbN ein geldwerter Vorteil zu. Dieser > Arbeitslohn ist grundsätzlich direkt zuzuordnen, dh die Kostenübernahme für eine Steuererklärung im Tätigkeitsstaat dem Tätigkeitsstaat und die Aufwendungen für eine Steuererklärung im Ansässigkeitsstaat diesem Staat. Anders ist dies zu beurteilen, wenn ein ArbG die Aufwendungen nur im Falle und für die Dauer eines Auslandseinsatzes übernimmt. In diesem Fall ist der gesamte Vorteil der Auslandstätigkeit zuzuordnen.

 

Rz. 287

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Hat der ArbG mit dem ArbN einen > Nettolohn unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche vereinbart, gehören die Steuerberatungskosten nicht zum Arbeitslohn (vgl BFH 264, 443 = BStBl 2019 II, 785). Arbeitslohn ist nach Auffassung der FinVerw zwar gegeben, soweit die Steuerberatungskosten auf andere Einkunftsarten entfallen, aus Vereinfachungsgründen wird jedoch auf eine Besteuerung verzichtet, wenn für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je ArbN oder für alle ArbN vereinbart wurde (vgl BMF vom 22.04.2020, BStBl 2020 I, 483, eingearbeitet als Rz 303–303b in > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 288

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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