Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Deichläufer, die als freiwillige Helfer zur Katastrophenabwehr das Deichsystem der Oder kontrollieren, stehen in keinem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Katastrophenhelfer und sind damit keine > Arbeitnehmer (EFG 2001, 1280; > Katastrophenschutz). Mangels Gewinnerzielungsabsicht handelte es sich im Urteilsfall nicht um besteuerbare > Einnahmen (> Liebhaberei).
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