Rz. 70

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst nach den Vorschussrichtlinien (VR) des Bundes (Rundschreiben des BMI vom 28.11.1975 – D III 6–213 230/12, MinBlFin 1976, 229) oder entsprechenden Richtlinien der Länder sind lohnsteuerlich als Darlehen zu behandeln, denn die VR enthalten die hierfür erforderlichen präzisen Vereinbarungen über die Zinshöhe und Rückzahlung (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 2, BStBl 2015 I, 484). Der Zinsvorteil unterliegt deshalb dem LSt-Abzug, wenn der Vorschuss 2 600 EUR übersteigt (> Rz 25 ff). Das gilt auch für Vorschüsse auf eine steuerfreie Leistung (zB > Reisekosten oder > Lohnersatzleistungen). Anders nur, wenn die "Vorschüsse" förmlich als widerrufliche Abschlagszahlungen ausgestaltet sind. Bei Darlehen an > Auslandsbeamte und ihnen gleichgestellte ArbN zur Leistung von Mietvorauszahlungen sind die Zinsvorteile nicht steuerfrei, weil § 3 Nr 64 EStG (> R 8.1 Abs 6 Satz 10 LStR) nicht anzuwenden ist (vgl BMF vom 21.08.2001, Z C 3 O 1959–41/01).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge