Rz. 79

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Übernahme von Studiengebühren im Rahmen einer dualen Ausbildung aus eigener Verpflichtung des ArbG liegt im ganz überwiegend betrieblichen Interesse; es handelt sich deshalb nicht um > Arbeitslohn. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der ArbG die Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung übernimmt. In diesem Fall muss das überwiegend betriebliche Interesse jedoch durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt, dokumentiert sein (vgl BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531). Im Übrigen sind Studienbeihilfen privater ArbG, die mit Rücksicht auf ein künftiges Dienstverhältnis oder nach Beendigung des Studiums gezahlt werden (> Beihilfen Rz 50), regelmäßig steuerpflichtig. Wegen Studienbeihilfen aus öffentlichen Mitteln > Beihilfen Rz 23 ff.

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