Auf einen Blick:

Bewirtungen können in der betrieblichen Praxis nicht nur isoliert lohnsteuerlich beurteilt werden, sondern sind stets in Kombination mit Ertrags- und Umsatzsteuer zu sehen. Das macht das Thema komplex und zu Recht gibt es deshalb Bestrebungen, diesen Bereich auf gesetzlicher Ebene zu vereinfachen. Bewirtungen können betrieblich, geschäftlich oder privat veranlasst sein. Die geschäftliche Bewirtung ist streng genommen ein Unterfall der betrieblichen Bewirtung.

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