Rz. 116

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

In bestimmten Fällen wird die Einkommensteuer im öffentlichen Interesse erlassen oder pauschaliert (vgl § 50 Abs 4 EStG). Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten FinBeh können mit Zustimmung des BMF die ESt bei beschränkt Stpfl ganz oder zum Teil erlassen (zu § 227 AOBilligkeit Rz 13 ff) oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl § 50 Abs 4 HS 2 EStG),

an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet (Nr 1), oder
am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird (Nr 2).

Die Aufzählung ist abschließend (vgl BT-Drs 18/6094 S 83). Auf Rechtsgrundlage dieser Ermächtigungsnorm beruhen zB Regelungen für > Ausländische Kulturorchester sowie für die > Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006.

 

Rz. 117

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Anders als die früher in § 50 Abs 7 EStG aF enthaltene Regelung stellt der heutige § 50 Abs 4 EStG nicht mehr auf "volkswirtschaftliche Gründe" ab. Dafür wird die weitere Ermächtigungsnorm des § 34c Abs 5 EStG herangezogen (vgl mwN > Ausland Rz 23 f). So sind auch bestimmte, auf solchen Gründen beruhende Regelungen nicht aufgehoben. Das gilt zB für den >  Auslandstätigkeitserlass oder zur Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Korrespondenten von inländischen Zeitungen sowie von Rundfunk- und Fernsehanstalten (>  Auslandskorrespondenten Rz 5).

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