Rz. 116
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
In bestimmten Fällen wird die Einkommensteuer im öffentlichen Interesse erlassen oder pauschaliert (vgl § 50 Abs 4 EStG). Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten FinBeh können mit Zustimmung des BMF die ESt bei beschränkt Stpfl ganz oder zum Teil erlassen (zu § 227 AO > Billigkeit Rz 13 ff) oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl § 50 Abs 4 HS 2 EStG),
• | an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet (Nr 1), oder |
• | am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird (Nr 2). |
Die Aufzählung ist abschließend (vgl BT-Drs 18/6094 S 83). Auf Rechtsgrundlage dieser Ermächtigungsnorm beruhen zB Regelungen für > Ausländische Kulturorchester sowie für die > Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006.
Rz. 117
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Anders als die früher in § 50 Abs 7 EStG aF enthaltene Regelung stellt der heutige § 50 Abs 4 EStG nicht mehr auf "volkswirtschaftliche Gründe" ab. Dafür wird die weitere Ermächtigungsnorm des § 34c Abs 5 EStG herangezogen (vgl mwN > Ausland Rz 23 f). So sind auch bestimmte, auf solchen Gründen beruhende Regelungen nicht aufgehoben. Das gilt zB für den > Auslandstätigkeitserlass oder zur Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Korrespondenten von inländischen Zeitungen sowie von Rundfunk- und Fernsehanstalten (> Auslandskorrespondenten Rz 5).
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