Rz. 23

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Besteht kein DBA (> Rz 8), ermächtigt § 34c Abs 5 EStG die FinVerw zum Erlass der auf ausländische Einkünfte entfallenden ESt, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Ermittlung der ausländischen Einkünfte besonders schwierig ist. Zum Inhalt des Begriffs "volkswirtschaftliche Gründe" vgl BVerfG 48, 210 = BStBl 1978 II, 548. Für beschränkt Stpfl enthielt § 50 Abs 4 EStG früher eine ähnliche Rechtsgrundlage zum Steuererlass (nunmehr > Rz 9; im Einzelnen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 116 f). Vom Steuererlass macht die FinVerw mit dem Auslandstätigkeitserlass (– ATE – BMF vom 31.10.1983, BStBl 1983 I, 470; > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass) Gebrauch. Zu Einzelheiten > Auslandstätigkeitserlass.

 

Rz. 24

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Alternativ zum Steuererlass ermächtigen § 34c Abs 5 und § 50 Abs 4 EStG die FinVerw zur Pauschalierung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden ESt/KSt. Davon ist mit Pauschalierungserlass vom 10.04.1984 (BStBl 1984 I, 252) Gebrauch gemacht worden, mit dem die ESt/KSt auf betriebliche ausländische Einkünfte pauschaliert werden kann.

Zu weiteren Hinweisen > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

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