Rz. 59

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zur Besteuerung dieser Berufsgruppe > Artisten. Sind beschränkt steuerpflichtige Artisten ArbN, ist ein > Inländischer Arbeitgeber zum LSt-Abzug verpflichtet; anderenfalls muss der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nach § 50a EStG vornehmen (> R 39.4 Abs 4 LStR: > Rz 22); das gilt auch, wenn der Artist > Inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (vgl § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG). Der bis 2010 zugelassene pauschale LSt-Abzug ist seit 2011 nicht mehr vorgesehen; der frühere R 39d Abs 4 LStR aF hat seit den LStR 2011 keine Entsprechung mehr (vgl Niermann/Plenker, DB 2010, 2127 [2135], ergänzend > Rz 52).

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