Rz. 36

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Zuwendung muss gewährt werden

aus öffentlichen Mitteln (> Rz 8) oder
von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört (zB > Deutsch-Französisches Jugendwerk, > Europäische Union) oder
von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG. Begünstigt sind – anders als bei § 3 Nr 11 EStG – auch Stipendien aus privaten Mitteln, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG gegeben werden. Deshalb sind zB auch entsprechende Habilitationsstipendien nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei. Zu Stipendien der Fulbright-Stiftung (> Fulbright-Abkommen) vgl § 3 Nr 42 EStG. Auch eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG kann unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei sind (BFH 231, 108 = BStBl 2011 II, 637).

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