Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Das DFJW ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Vordergrund des Jugendaustauschs steht das erzieherische Ziel, die Bande zwischen der Jugend Deutschlands und Frankreichs enger zu gestalten und ihr Verhältnis für einander zu vertiefen. Es gilt die Fassung des Abkommens vom 26.04.2005, BGBl 2006 II, 358.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist steuerfrei (§ 1 der VO über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk vom 21.06.1983 – BGBl 1983 II, 434); vgl auch DB 1967, 264.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen des Austauschprogramms – langfristiger Arbeitsaufenthalt für junge Berufstätige – werden französischen Praktikanten, die in Deutschland bei inländischen ArbG beschäftigt sind, Beihilfen in Höhe des Unterschieds zwischen dem monatlichen Netto-Arbeitsentgelt und einem als Mindesteinkommen garantierten Betrag gewährt. Diese Beihilfen werden aus Haushaltsmitteln des Bundes dem DFJW zur Verfügung gestellt und von Trägerorganisationen oder vom ArbG ausgezahlt. Da sie zu dem Zweck bewilligt worden sind, die Erziehung unmittelbar zu fördern (> Rz 1), handelt es sich um steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Nr 11 EStG (OFD Frankfurt vom 04.03.1992, DStR 1992, 912).

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