Rz. 8

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

In der Dienststelle seiner Behörde, der er für die Dauer der Ausbildung zugewiesen ist (Stammdienststelle), hat der Anwärter seine > Erste Tätigkeitsstätte. Das gilt zB in der Justizverwaltung für das Amtsgericht, dem ein Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen wird (BFH/NV 2 010, 200) oder das Ausbildungsfinanzamt für die Anwärter der FinVerw.

 

Rz. 9

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei Beamtenanwärtern mit wechselnden Ausbildungsstätten wie zB den in der Justizverwaltung ausgebildeten Referendaren, gibt es zwar eine Stammdienststelle, die ihre Personalien verwaltet. Diese Stammdienststelle stellt für den Anwärter aber nur dann eine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort zumindest in geringem Umfang tätig werden soll, zB indem er dort persönlich Krankmeldungen und Urlaubsanträge abgibt oder dort an gelegentlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen soll (BMF vom 24.10.2014, BStBl 2 014 I, 1 412 Rz 6 = > Anh 2 Reisekosten 2014). Die wechselnden Ausbildungsstätten sind keine erste Tätigkeitsstätte, weil der Anwärter dort nicht dauerhaft tätig wird. Soll der Anwärter in der Stammdienststelle nicht zumindest in geringem Umfang tätig werden, gehören sowohl der Besuch der Stammdienststelle als auch das Aufsuchen der wechselnden Ausbildungsstätten zur Auswärtstätigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge