Rz. 1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Außergewöhnliche Belastungen (AgB) können nur unbeschränkt Stpfl geltend machen (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG). Bei beschränkt Stpfl berücksichtigt derartige Aufwendungen grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 86). Welche Aufwendungen den Stpfl außergewöhnlich belasten, bestimmen im Einzelnen §§ 33 – 33b EStG.
Rz. 2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Im Ausland ansässige Stpfl, die wie zB > Grenzgänger ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland versteuern, werden auf Antrag vom FA als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).
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