Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Außergewöhnliche Belastungen (AgB) können nur unbeschränkt Stpfl geltend machen (vgl § 50 Abs 1 Satz 3 EStG). Bei beschränkt Stpfl berücksichtigt derartige Aufwendungen grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 86). Welche Aufwendungen den Stpfl außergewöhnlich belasten, bestimmen im Einzelnen §§ 33 – 33b EStG.

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Im Ausland ansässige Stpfl, die wie zB > Grenzgänger ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland versteuern, werden auf Antrag vom FA als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge