Rz. 80

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Soweit bei der Zahlung einer Vergütung an eine beschränkt steuerpflichtige Person ein Steuerabzug vorgenommen wird, gilt er grundsätzlich den Besteuerungsanspruch des Fiskus in Deutschland ab (§ 50 Abs 2 Satz 1 EStG, > Rz 10). Das gilt ebenso für den LSt-Abzug vom Arbeitslohn (vgl § 39b EStG und > Rz 21 ff) wie für den Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG (> Rz 75 ff). In bestimmten Fällen wird die Abgeltungswirkung allerdings ausgeschlossen (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 EStG und > Rz 11 ff). In solchen Fällen hat die beschränkt steuerpflichtige Person eine > Steuererklärung über die > Inländische Einkünfte beim FA einzureichen und wird zur ESt veranlagt.

 

Fortsetzung des Beispiel 2 aus > Rz 3 und > Rz 22:

Der ArbG der P ist nicht zum LSt-Abzug verpflichtet, weil er kein > Inländischer Arbeitgeber ist. Deshalb hat P nach Ablauf des Kalenderjahres pflichtgemäß (vgl § 25 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 EStG) eine > Steuererklärung beim zuständigen FA in Deutschland eingereicht. Sie wird zur ESt veranlagt (§ 25 EStG). Zuständig ist das FA der zu pflegenden Person in Bonn als ‚Tätigkeits-Finanzamt‘ (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 AO).

Im Rahmen der Veranlagung wird das FA das Besteuerungsrecht Deutschlands nach dem DBA mit > Polen prüfen. Grundsätzlich fällt das Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs 1 des DBA Deutschland als dem Tätigkeitsstaat zu. Fraglich ist aber, ob die 183-Tage-Klausel des Art 15 Abs 2 des DBA dem entgegen steht, weil P jeweils nur für sechs Wochen in Deutschland gearbeitet hat und der > Arbeitslohn von einem in Polen ansässigen ArbG gezahlt und wirtschaftlich getragen worden ist. Die 183-Tage-Klausel führt nur dann zu einem Besteuerungsrecht Polens, wenn sich P innerhalb eines im VZ 2016 beginnenden 12-Monats-Zeitraums nicht mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat. Für den VZ 2016 ist das gegeben, so dass das Besteuerungsrecht bei Polen verbleibt (im VZ 2017 wird das voraussichtlich anders sein). Das FA wird die Freistellung von der Besteuerung allerdings nur dann vornehmen, wenn P durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweist, dass sie ihre in Deutschland erzielten Einkünfte in Polen versteuert oder Polen auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (vgl § 50d Abs 8 EStG; > Doppelbesteuerung Rz 83 ff).

 

Abwandlung des vorstehenden Beispiels:

Im VZ 2017 ist P an insgesamt mehr als 183 Tagen in Deutschland. Deshalb fällt das Besteuerungsrecht von Polen an Deutschland (vgl Art 15 DBA mit > Polen). Weil P während ihrer ‚Arbeitspausen‘ in Polen keinen > Arbeitslohn erhalten hat, erzielt sie ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG. Da P Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats ist (> Europäische Union), kann sie die in § 1a EStG genannten steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen, die sonst nur unbeschränkt Stpfl erhalten; im Einzelnen > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff. Auf Antrag beim FA in Bonn (Tätigkeits-FA) wird dieses prüfen, ob die P die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 und § 1a EStG erfüllt und deshalb als unbeschränkt steuerpflichtig zu veranlagen ist (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff). Für Fälle des § 1 Abs 3 EStG ist aber das FA Neubrandenburg zuständig (> Rz 83).

 

Rz. 81

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zuständiges FA für die Veranlagung: Die Zuständigkeit des Veranlagungs-FA bestimmen grundsätzlich die §§ 17ff AO. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 EStG) gelten Besonderheiten (vgl § 50 Abs 2 Satz 3 bis 6 und 8 EStG):

 

Rz. 81/1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Ist ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 Nr 3 iVm § 39a Abs 4 EStG (> Rz 29 ff) als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 30 gebildet worden (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst a EStG; > Rz 14) oder wird die Veranlagung zur ESt vor allem zur Anrechnung von LSt beantragt (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b iVm § 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Rz 15), wird die Veranlagung durch das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG durchgeführt, das nach § 39 Abs 2 Satz 2 oder Satz 4 EStG für die Bildung und die Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist (§ 50 Abs 2 Satz 3 EStG; zur Zuständigkeit im Einzelnen > Rz 25).

Kommen mehrere Betriebsstätten-FA in Betracht, weil der ArbN bei unterschiedlichen ArbG beschäftigt gewesen ist, wird jenes zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt beschäftigt war (§ 50 Abs 2 Satz 4 EStG). Bei ArbN mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstätten-FA zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war (§ 50 Abs 2 Satz 5 EStG). Hat der ArbG für den ArbN keine elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen und wurde keine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Abs 3 Satz 1 EStG (> Rz 26/1 f) oder nach § 39e Abs 7 Satz 5 EStG (vom Abrufverfahren freigestellter ArbG) ausgestellt, ist das Betriebsstätten-FA zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt beschäftigt war (§ 50 Abs 2 Satz 6 EStG).

 

Rz. 81/2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Wird eine Veranlagung für Einkünfte iSd §...

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