Rz. 73

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Pflicht des ArbG zur Duldung einer Ap (> Rz 43ff) endet mit dem Abschluss der Außenprüfung. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung der prüfenden Behörde (vgl BFH 152, 217 = BStBl 1988 II, 413). IdR dient dazu die Absendung des Prüfungsberichts (AEAO zu § 201 Nr 2; BFH 144, 333 = BStBl 1986 II, 21; BFH/NV 1990, 139).

Mit dem Abschluss der Ap und der Auswertung der Prüfungsergebnisse endet die während der Ap geltende Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs 4 AO). Zu Einzelheiten > Verjährung Rz 28ff. Zu den ‚letzten Ermittlungen’ iSd § 171 Abs 4 Satz 3 AO vgl BFH/NV 2011, 1830, ergänzend > Verjährung Rz 29.

 

Rz. 74

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Im Anschluss an eine Ap kann der ArbG eine verbindliche Zusage nach den §§ 204–207 AO beantragen; vgl im Einzelnen > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 65ff.

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