Rz. 16

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine bestimmte Form für die Anfrage schreibt § 42e EStG nicht vor, also auch keine Textform. Eine mündliche oder fernmündliche Anfrage wird die ArbG-Stelle des FA idR nicht unbeantwortet lassen (> Rz 8). Das FA handelt aber im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, wenn es für eine verbindliche Entscheidung über die Behandlung eines konkreten Sachverhalts eine schriftliche oder verschriftlicht auf elektronischem Wege (per E-Mail etc, vgl allgemein > Elektronische Kommunikation) gestellte Anfrage verlangt. Entsprechend wird das FA die Auskunft schriftlich erteilen (> R 42e Abs 1 Satz 3 LStR; BMF vom 12.12.2017, Rz 7 f, BStBl I, 1656, > Rz 5).

Der Anfragende hat deshalb den Sachverhalt, zu dessen steuerlicher Behandlung das FA Stellung nehmen soll, in allen wesentlichen Punkten darzulegen, wenn er sich absichern will. Allein schon deshalb sowie zur Dokumentation und späteren Nachweisführung ist eine schriftliche Antragstellung dringend zu empfehlen (vgl Hilbert, Festschrift Heurung 2021, 165 [172 f]). Ergibt sich später, dass der Sachverhalt in einem für die Entscheidung erheblichen Punkt anders verwirklicht worden ist, wird das FA an einer abweichenden Entscheidung durch die Anrufungsauskunft grundsätzlich nicht gehindert (> Rz 33).

 

Rz. 17

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Kommt bei ArbG mit mehreren Betriebsstätten eine zentrale örtliche Zuständigkeit in Betracht (> Rz 20), muss der ArbG in seiner Anfrage sämtliche Betriebsstätten-FÄ, die für seine lohnsteuerlichen Betriebsstätten zuständig sind, das FA der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die lohnsteuerliche > Betriebsstätte Rz 15 ff mit den meisten ArbN angeben und erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist. Entsprechendes gilt für die Anfragen anderer Beteiligter.

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