Rz. 90

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Erforderlich sind eindeutige Vereinbarungen, an die sich die Beteiligten bei der Durchführung auch tatsächlich halten (> Rz 91ff). In der Vereinbarung muss die zivilrechtliche Trennung des Vermögens von Ehemann und Ehefrau (> Rz 88) nachvollziehbar beachtet werden. Die Vereinbarung muss alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien enthalten. Dazu gehört besonders der Umfang der zu leistenden Arbeiten (Aufgabenbereich und Arbeitszeit) sowie die Höhe und Fälligkeit des Arbeitslohns (EFG 1997, 268). Es reicht aus, wenn die Arbeitszeit durch die betrieblichen oder beruflichen Erfordernisse konkretisiert wird (BFH/NV 2000, 699). Überstunden im üblichen Rahmen sind unschädlich (BFH 242, 209 = BStBl 2013 II, 1015). Ohne eine konkrete Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns wird das Dienstverhältnis aber steuerlich nicht anerkannt (BFH 74, 584 = BStBl 1962 III, 217). UE reicht die ausdrückliche Unterstellung des Vertrags unter den maßgebenden Tarifvertrag aus. Soweit eine tarifvertragliche Regelung fehlt, sollten auch die Dauer des Urlaubs und andere übliche Nebenbestimmungen (zB Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) vereinbart werden (vgl EFG 1998, 723). Zur angemessenen Höhe und Sonderleistungen > Rz 95 ff. Wird ein unter Tarif liegender (unüblicher) Arbeitslohn vereinbart, steht das der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen; anders nur, wenn er so niedrig ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für eine (begrenzte) ArbN-Tätigkeit angesehen werden kann (BFH 139, 376 = BStBl 1984 II, 60; BFH 160, 463 = BStBl 1990 II, 776; EFG 1997, 529). Denn ein der Arbeitsleistung angemessenes frei verfügbares Entgelt muss über den familienrechtlich geschuldeten freien Unterhalt (vgl §§ 13601360b BGB), ein Taschengeld und eine Anerkennung hinausgehen (LArbG RP vom 28.01.2002, DB 2002, 2050). Vgl dazu H 4.8 – Gehaltsumwandlung, -verzicht – EStH. Auch der Mindestlohn muss beachtet werden.

 

Rz. 90/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Vertragsinhalt muss insgesamt dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (zum Fremdvergleich vgl zB BFH 155, 307 = BStBl 1989 II, 354; vgl H 4.8 – Fremdvergleich – EStH). Das ist zB nicht der Fall, wenn kein Barlohn, sondern nur Versorgungslohn vereinbart wird (BFH 140, 553 = BStBl 1984 II, 551); ebenso bei wechselseitigen Teilzeitverträgen (vgl BFH 155, 307 = BStBl 1989 II, 354; vgl auch EFG 2014, 2123). Ist der ArbG-Ehegatte nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig, so hält die Beschäftigung der Ehefrau als Sekretärin einem Fremdvergleich idR nicht stand, wenn sie angesichts der Gesamtkosten der Festanstellung und geringer Einnahmen wirtschaftlich unzweckmäßig ist (EFG 1992, 458). Ein überhöhter Arbeitslohn wird auf ein angemessenes Maß beschränkt (EFG 2014, 822).

 

Rz. 90/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ein Dienstverhältnis wird außerdem nicht anerkannt, soweit die zu erbringende Leistung bereits unabdingbar auf familienrechtlicher Grundlage geschuldet wird; so zB die Betreuung eines Kindes durch seine Mutter oder seinen Vater; zu Einzelheiten > Kinderbetreuung Rz 23. Auch die Reinigung des Arbeitszimmers durch die Ehefrau beruht auf familienrechtlicher Grundlage und kann steuerlich nicht als Dienstverhältnis ausgestaltet werden (BFH 126, 282 = BStBl 1979 II, 80); das gilt uE selbst nach Wegfall der vor 1977 bestehenden familienrechtlichen Pflicht des Ehegatten zur Mitarbeit im Beruf des anderen Ehegatten (> Rz 85).

 

Rz. 90/3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Selbstverständlich dürfen die vereinbarten Leistungen nicht realitätsfremd sein: Verpflichten sich Ehegatten wechselseitig mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen Ehegatten tätig zu sein, ist die Vereinbarung steuerlich unbeachtlich, weil praktisch undurchführbar (BFH 95, 44 = BStBl 1969 II, 315; EFG 2004, 484; 2014, 2123; > Steuerumgehung). Das gilt auch zwischen nichtehelichen Lebensgefährten (EFG 1996, 74).

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