Rz. 95

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Selbst wenn ein Dienstverhältnis zwischen den Ehegatten steuerlich anerkannt wird (> Rz 90), sind die Vergütungen nur insoweit Arbeitslohn und als BA abziehbar, als sie angemessen sind. Angemessen iS einer Obergrenze ist idR der Betrag, den die Beteiligten selbst als angemessen ansehen, es sei denn, dass er willkürlich, dh ohne zutreffende sachliche Gründe, bestimmt worden ist. Der Betrag muss aber der Vergütung entsprechen, den der ArbG-Ehegatte einem fremden ArbN auf einem gleichartigen Arbeitsplatz – betriebsinterner Vergleich – unter Berücksichtigung der Leistungen und Kenntnisse sowie des Arbeitseinsatzes und Umfangs der Tätigkeit des ArbN-Ehegatten bezahlen würde; das gilt nicht zuletzt für die Altersvorsorge (BFH 148, 37 = BStBl 1987 II, 205 mwN; BFH 178, 331 = BStBl 1996 II, 153 mwN). Erst in zweiter Linie wird auf die Verhältnisse in vergleichbaren Unternehmen abgestellt; dieser betriebsexterne Vergleich ist jedoch nur Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse. Auch wenn die Art der Vergütung in vergleichbaren Betrieben unüblich ist, können besondere Umstände, zB besondere Qualifikation oder besondere Arbeitsleistungen, die steuerliche Anerkennung rechtfertigen (vgl BFH 197, 475 = BStBl 2002 II, 353). Eine > Kraftfahrzeuggestellung wird nur bei Fremdüblichkeit anerkannt (BFH/NV 2014, 523; FG NI vom 21.08.2013, DStR 2015, 6). Zur Gleichwertigkeit von Arbeitsleistung und Ertrag > Arbeitslohn Rz 39, > Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse (> Kindergarten; aber zweifelhaft, wenn es sich um das Kind des ArbG handelt), Unterstützungen (> Beihilfen Rz 41 ff), vwL (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer), > Weihnachtsgratifikationen und andere betriebliche Sozialleistungen werden als Arbeitslohn des ArbN-Ehegatten anerkannt, wenn die Zuwendungen auch bei familienfremden ArbN betriebsüblich sind (BFH 94, 333 = BStBl 1969 II, 163). Auch eine Entlassungsentschädigung wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (BFH 143, 127 = BStBl 1985 II, 327; BFH/NV 1989, 577; EFG 1991, 650; ergänzend > Außerordentliche Einkünfte).

 

Rz. 96

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Erhalten aber familienfremde ArbN zB keine vergleichbare Weihnachtsgratifikation, ist diese Leistung an den ArbN-Ehegatten selbst dann kein besteuerbarer Arbeitslohn und keine BA, wenn dieser darauf arbeitsrechtlich einen Rechtsanspruch hat. Ist ein betriebsinterner Vergleich nicht möglich, muss ein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld mindestens seit Jahresbeginn bestanden haben (BFH 152, 511 = BStBl 1988 II, 606). > Tantiemen sind auch beim ArbN-Ehegatten möglich; sie dürfen aber nicht rückwirkend vereinbart werden (BFH 155, 114 = BStBl 1989 II, 281).

 

Rz. 97

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Aufwendungen im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung für den ArbN-Ehegatten wie eine Pensionszusage oder Beiträge zu einer Direktversicherung werden steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt; ebenso arbeitsrechtliche Sondervereinbarungen zur > Gehaltsumwandlung Rz 10 ff, soweit sie betriebsüblich sind oder ein Rechtsanspruch besteht (vgl § 1a BetrAVG). Ergänzend vgl BMF zuletzt vom 13.03.2014 Rz 302, BStBl 2014 I, 554 = Anh 1 Altersvorsorge); BFH 222, 332 = BStBl 2008 II, 973. Eine Pensionszusage ist betrieblich veranlasst, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem familienfremden ArbN gegeben worden wäre. Das ist idR anhand der entsprechenden Vereinbarung zu prüfen (BFH 157, 565 = BStBl 1989 II, 969 mwN). Zur Nichtanerkennung einer Pensionszusage bei fortgeschrittenem Alter des ArbN-Ehegatten vgl EFG 2000, 853; zu anderen Ablehnungsgründen vgl EFG 2010, 1191.

 

Rz. 98, 99

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

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