Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ob Anzeigenwerber ArbN des Verlags oder Gewerbetreibende sind, wird nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt. Zu Einzelheiten > Agenten, > Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Zeitschriften- und Anzeigenwerber, > Zeitungsausträger.

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