Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zeitschriftenwerber, die in Kolonnen arbeiten (sog "Drückerkolonnen"), den Weisungen des Kolonnenführers zu folgen haben und keine Eigeninitiative entwickeln können, sind ArbN (EFG 2003, 1782; FG München vom 01.04.2010 – 8 V 3819/09, BeckRS 2010, 26 030 172 = Haufe-Index 2 422 644); ergänzend > Zeitungsausträger Rz 2.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ob ein Anzeigenwerber selbständige oder nichtselbständige Arbeit leistet, ist für die ESt/LSt und die USt nach gleichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl generell > Arbeitnehmer Rz 60 ff [62]). Liegen gleichzeitig Merkmale der Selbständigkeit und der Nichtselbständigkeit vor, ist das Gesamtbild maßgebend. BFH vom 28.07.1977 – V R 98/76, DB 1977, 2170 hat bei einem Stpfl Nichtselbständigkeit bejaht, dem die Anzeigenwerbung für mehrere Zeitschriften eines Verlags in einem abgegrenzten Bezirk und bei bestimmten Firmen oblag. Ausschlaggebend war, dass der Stpfl weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert war; nicht entscheidend war, dass er auf Provisionsbasis arbeitete, ein gewisses Unternehmerrisiko trug, für seine Kosten zT selbst aufkam und der Verlag es ablehnte, Beiträge zur > Sozialversicherung zu leisten.

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