Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Zinsen aus einem Wertpapierdepot in Österreich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Eigenkonten gilt die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Abreden, die nicht Teil dieser Kontoeröffnungsvereinbarungen sind, vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden liegen, sind zivil- und steuerrechtlich unbeachtlich.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen VIII B 60/06)

BFH (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen VIII B 60/06)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Zinsen aus einem österreichischen Wertpapierdepot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die verheiratete Klägerin wurde im Streitjahr 1992 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung gab sie den Wohnsitz ihres Ehemanns mit "Paraguay" an. In der eingereichten Anlage KSO machte sie keine Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1998 eröffnete die Klägerin am 07.09.1992 im Beisein ihres Ehemannes bei der Bank1, Filiale (Österreich), ein auf ihren Namen lautendes anonymes Wertpapierdepot. Verfügungen über dieses Depot erfolgten durch Vorlage eines Wertpapierkassenbons und Nennung eines Losungswortes. Die Geldbestände des Wertpapierdepots betrugen zum

31.12.1992

747.000 DM

31.12.1993

1.426.090 DM

31.12.1994

1.328.272 DM

31.12.1995

1.411.808 DM

31.12.1996

1.136.879 DM

31.12.1997

589.950 DM

Die daraus erzielten Zinsen für das Jahr 1992 i.H.v. 16.243 DM rechnete der Fahndungsprüfer der Klägerin als Verfügungsberechtigten des Wertpapierdepots zu.

Während der Fahndungsprüfung trug die Beklagte hierzu vor, die in Österreich angelegten Gelder habe der Ehemann treuhänderisch für eine Frau A, Brasilien, unter ihrem Namen verwaltet. Nach einer Bestätigung von Frau A habe diese in der Zeit von 1990 bis 28.02.1999 dem Ehemann Gelder zur treuhänderischen Verwaltung in Österreich übergeben. Zum 28.02.1999 habe sie das Geld einschließlich Gewinnanteile i.H.v. 750.000 US-Dollar (1.308.750 DM) von diesem in bar zurückerhalten. Nähere Angaben zu Ort und Umständen der Übergabe wurden nicht gemacht.

Der Rechtsauffassung des Fahndungsprüfers folgend änderte das Finanzamt am 20.06.2000 den Einkommensteuerbescheid 1992 und rechnete der Klägerin die Zinsen aus dem Wertpapierdepot i.H.v. 16.243 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.

Der trotz wiederholter Aufforderung nicht begründete Einspruch blieb ohne Erfolg.

In der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2001 führte das Finanzamt u.a. aus, die im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids in Kopie vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau A, Brasilien, nach der der Ehemann der Klägerin die in Österreich angelegten Gelder treuhänderisch für sie verwaltet habe, reiche als Nachweis für ein Treuhandverhältnis nicht aus.

Trotz erhöhter Mitwirkungspflicht seien keinerlei schriftliche Verträge, Zahlungsnachweise, Kostenabrechnungen, Rechenschaftsberichte vorgelegt worden. Die angebliche Barabwicklung des gesamten Treuhandgeschäftes ohne schriftliche Verträge bzw. Quittungen und des Bargeldtransfers der nicht unbeträchtlichen Geldsummen sei unglaubwürdig.

Soweit vorgetragen werde, die im Jahr 1990 übergebenen Treuhandgelder seien in der Zeit vom 15.03.1990 bis zum 15.03.1991 in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Paraguay angelegt gewesen, sei ungeklärt, wo sich die Treuhandgelder vom 15.03.1991 (Geldübergabe an den Ehemann) bis zum 09.09.1992 (Geldanlage in Österreich) befunden hätten.

Bei einer tatsächlichen treuhänderischen Verwaltung von fremden Geldern durch den Ehemann sei die Anlage dieser Gelder auf den Namen der Klägerin nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin habe am 03.02.1999 die Restsumme des Wertpapierdepots in Österreich i.H.v. 337.000 DM auf ein Konto ihres Sohnes in Spanien überwiesen und das Depot aufgelöst. Bei einer echten treuhänderischen Verwaltung hätte keine Veranlassung für eine solche Transaktion bestanden.

Die Durchsuchung der Bank1, Filiale und die Zeugeneinvernahme des zuständigen Sachbearbeiters hätten zum Sachvortrag, das Geld sei "gemäß Empfehlung und auf Verlangen der Bank" auf den Namen der Klägerin angelegt worden, keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Die Klägerin habe sich nach Aktenlage im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, in dem sie rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht dahingehend eingelassen, dass die Gelder nur treuhänderisch verwaltet worden seien.

Nach der eidesstattlichen Versicherung der Frau A seien 350.000 US-Dollar für sie in USA investiert worden. Dies stehe in Widerspruch zu den Angaben der Frau B (USA), die vom Ehemann der Klägerin auf dessen Namen Kredite aufgenommen habe. Die Zinszahlungen hierfür seien auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten erfolgt. Die Darlehensnehmerin habe bei ihrer Vernehmung nicht erwähnt, dass es sich bei den Darlehensmitt...

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