Entscheidungsstichwort (Thema)

Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Beim Erwerb von 36 Wohnmobilen, deren anschließender Vermietung und der Veräußerung von 24 Wohnmobilen im Rahmen der sechsjährigen laufenden Tätigkeit tritt die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten derart in den Vordergrund, dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird und eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist.

2.) Zur schätzweisen Ermittlung des laufenden Gewinns einschließlich Übergangsgewinns sowie eines (tarifbegünstigten) Aufgabegewinns bei fehlender Bilanzerstellung.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2-3; AO § 14; EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.04.2009; Aktenzeichen X B 173/08)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) aus einer Wohnmobilvermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz) erzielt hat und wenn ja, wie hoch der bis zur Aufgabe des Betriebs erzielte laufende Gewinn einschließlich Übergangsgewinn und wie hoch der Aufgabegewinn sind.

Der am 15.03.1948 geborene Kl. war bis zum Jahr 1990 als Finanzbeamter im Prüfungsdienst tätig. Seit dem Jahr 1991 bezieht er eine Pension. Zudem erzielte der Kl. seit 1991 Einkünfte aus einer Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater; diese Tätigkeit hat der Kl. nach dem Streitjahr aufgegeben.

Seit 1988 erzielte der Kl. zudem Einkünfe aus einer Wohmobilvermietung. Dem lag ein Vertrag vom 06.03.1988 mit einer … Reisemobil Vermietungs GmbH (GmbH) zugrunde. Danach erwarb der Kl. von der GmbH Wohnmobile, um diese anschließend wieder an die GmbH zu vermieten, die sie ihrerseits an Selbstfahrer weitervermietete. Später wurden die Wohnmobile von der GmbH zurückgekauft und weiterveräußert. Die Vermietung der Wohnmobile an die GmbH erfolgte über maximal 18 Monate. Der vereinbarte monatliche Mietzins betrug in der Hauptsaison (April bis Oktober) 2.000 DM und in der Nebensaision (November bis März) 1.300 DM. Steuern und Versicherungskosten sowie die Kosten für Reparaturen und Wartungen trug der Kl., wobei Reparaturen und Wartungen von der GmbH veranlaßt wurden.

Der Kl. kaufte in den Jahren 1988 bis 1993 insgesamt 36 Wohnmobile; im gleichen Zeitraum verkaufte er insgesamt 24 Wohnmobile.

Zum 11.02.1994 veräußerte der Kl. seinen kompletten Fahrzeugbestand (12 Wohnmobile) und stellte die Tätigkeit ein. Die Veräußerungserlöse betrugen insgesamt 450.000 DM (netto) zuzüglich 67.500 DM Umsatzsteuer (USt). Die Anschaffungskosten der Fahrzeuge hatten in der Summe 592.173,47 DM betragen.

In den Jahren 1994 und 1995 führte der Beklagte (Bekl.) beim Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) zu den Jahren 1991 und 1992 durch. Der Bekl. qualifizierte die aus Erwerb, Vermietung und Veräußerung der Wohnmobile bestehende Tätigkeit des Kl. als Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage des Kl. betreffend ESt 1991 und 1992 wurde vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 05.08.1999 (Az. 14 K 5871/97 E, G, EFG 2000, 1135) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Erfassung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb richtete. Die – vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene – Revision des Kl. wurde mit Urteil des BFH vom 22.01.2003 (X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl. II 2003, 464) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 31.01.1994 des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – D (Az. …) wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Am 30.07.2002 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister (Amtsgericht D, HRB …) gelöscht.

Die Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung erklärte der Kl. über das Jahr 1992 hinaus als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) – Vermietung beweglicher Sachen –; die Erlöse aus den Veräußerungen von Wohnmobilen berücksichtigte er dementsprechend nicht. Nach den Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) ergaben sich seit dem Jahre 1989 jeweils Werbungskosten (Wk)-Überschüsse. Im Streitjahr 1994 betrug der vom Kl. erklärte Verlust ./. 4.126 DM.

Der Bekl. qualifizierte die Wohnmobilvermietung wie in den Vorjahren als Gewerbebetrieb und bezog in die EÜR auch die Erlöse aus den Veräußerungen der Wohnmobile mit ein. Der Bekl. ermittelte für das Streitjahr zunächst einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 134.366,17 DM und setzte die ESt 1994 mit Bescheid vom 03.02.1998 auf 99.853 DM fest.

Nach Einspruch des Kl. gegen den ESt-Bescheid 1994 erging am 06.06.2000 ein Änderungsbescheid, mit welchem die ESt 1994 – wegen hier nicht strittiger Punkte – auf 95.448 DM 1994 herabgesetzt wurde; der Festsetzung lagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Wohnmobilvermietung) in unveränderter Höhe (134.366 DM) zugrunde.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.08.2005 wurde der Einspruch des Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Der Bekl. verwies im Wesentlichen darauf, dass die F...

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