Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung eines Wohnmobils als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

Kann die Vermietung eines Wohnmobils aufgrund ihres geringen Umfangs von Anfang an objektiv nicht zu Überschüssen führen, stellt die Vermietungstätigkeit eine einkommensteuerlich unerhebliche Liebhaberei dar.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist. ob in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1993 und 1994 Verluste aus der Vermietung eines Wohnmobils als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigungsfähig sind.

Der Kläger (Kl) betrieb aufgrund einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt … in der Zeit vom 3. April 1991 bis zum 27. Dezember 1994 die Vermietung von Wohnmobilen. Zu diesem Zweck hatte er ein Fahrzeug vom Typ … Modell … … mit Anschaffungskosten in Höhe von DM 44.701,49 erworben. In seinen dem Beklagten (Bekl) vorgelegten Einnahme-Überschußrechnungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 1991 bis 1994, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte er folgende Nettoerlöse ohne Eigenverbrauch erfaßt:

1991:

DM 2.631,58

1992:

DM 4.035,12

1993:

DM 6.174,08

1994:

DM 5.252,33

Als Betriebsausgaben hatte der Kl ohne Umsatzsteuer (USt) folgende Beträge abgezogen:

1991:

DM 14.269,44

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940)

1992:

DM 18.295,46

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940)

1993:

DM 16.744,22

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940)

1994:

DM 16.019,77

(einschl. AfA Wohnmobil DM 8.940. abzügl. „Anlagenabgang”)

Das Wohnmobil wurde vom Kl im Jahr 1994 zu einem Preis von netto DM 21.000 veräußert.

In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 machte der Kl im Hinblick auf die Wohnmobilvermietung einen Verlust in Höhe von DM 10.319 und in seiner ESt-Erklärung 1994 einen Verlust in Höhe von DM 13.153 geltend.

Der Bekl erfaßte im Hinblick auf die Wohnmobilvermietung in seinem ESt-Bescheid 1993 vom 6. Oktober 1995 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 3.864 mit dem Hinweis, die Ausgaben für die Wohnmobilvermietung seien nur für die Zeit der Vermietung (11 Wochen) anzuerkennen. Hiergegen legten die Kl form- und fristgerecht Einspruch ein. Nachdem er den Kl mit Schreiben vom 12. Juni 1996 darauf hingewiesen hatte, daß die Wohnmobilvermietung eine Liebhaberei sein könne oder eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 22 Nr. 3 EStG und insofern eine Verböserung in Betracht käme, erließ der Bekl am 18. März 1997 einen nach § 34 f Abs. 3 EStG geänderten ESt-Bescheid 1993 sowie am 3. April 1998 einen ESt-Bescheid 1993, in welchem die Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung unberücksichtigt blieben.

Für den VZ 1994 ließ der Bekl im ESt-Bescheid 1994 vom 14. Oktober 1996 den geltend gemachten Vertust aus der Vermietung des Wohnmobils unter Hinweis auf die Bestimmung des § 22 EStG ebenfalls unberücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein.

Die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide 1993 und 1994 wies der Bekl mit Entscheidung vom 8. April 1998 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, die vom Kl als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus der Vermietung des Wohnmobils seien nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gehandelt habe.

Mit ihrer hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Klage bringen die Kl vor, der Kl habe sich entgegen der Annahme des Bekl als Gewerbetreibender im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG betätigt, indem er Umsätze getätigt und Werbemaßnahmen in den „Gelben Seiten” sowie durch Handzettel getroffen habe. Es habe sich nicht um einen reinen Saisonbetrieb, sondern um eine ganzjährige Vermietungstätigkeit gehandelt, in der es lediglich eine Haupt- und Nebensaison gegeben habe. Dem Kl könne eine Gewinnerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden, da nach Art und Tätigkeit ähnliche Betriebe am Markt vorhanden seien und Gewinne erzielten. Der Kl habe nach drei Verlustjahren den Gewerbebetrieb wegen Erfolglosigkeit eingestellt, nachdem er betriebswirtschaftlich habe einsehen müssen, daß er auf Dauer keinen Oberschuß mit nur einem Wohnmobil erwirtschaften könne. Um konkurrenzfähig zu werden, hätte er den Fuhrpark vergrößern und weitere aggressive Werbemaßnahmen ergreifen müssen, wozu die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Soweit der Bekl behauptet habe, das Wohnmobil habe in erster Linie der Freizeitgestaltung des Kl gedient, sei dies unzutreffend, da die geringfügige private Nutzung als Eigenverbrauch versteuert worden sei. Eine Privatnutzung habe lediglich in den Zeiten stattgefunden, in denen das Wohnmobil trotz erheblicher Bemühungen nicht habe vermietet werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 8. Mai 1998 und die Begründungsschrift vom 13. November 1998 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kl beantragen.

den geänderten ESt-Bescheid 1993 vom 3. April 1998 und den ESt-Bescheid 1994 vom 14. Oktober 1996 sowie die Einspruchsen...

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