Entscheidungsstichwort (Thema)

"Wirtschaftlicher Zusammenhang" mit Vermögen i.S.d. § 13a ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verknüpfung der Pflichtteilsverbindlichkeit mit der Erbschaft in ihrer Gesamtheit führt zu einem "wirtschaftlichen Zusammenhang" im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG mit befreitem Vermögen nach § 13a ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 6 S. 4, § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen II R 15/14)

BFH (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen II R 15/14)

BFH (Beschluss vom 18.02.2015; Aktenzeichen II R 15/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsverbindlichkeit.

Die Klägerin beerbte ihren im Juli 2009 verstorbenen Lebensgefährten aufgrund Erbvertrags vom 21.07.2008 allein als befreite Vorerbin. Zu Nacherben bzw. Ersatzerben waren die Söhne des Erblassers aus erster Ehe eingesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbvertrag in der Steuerakte Bezug genommen.

In der Folge machten die Nacherben gegenüber der Klägerin ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Zur Regelung dieser Pflichtteilsansprüche schlossen die Klägerin und die Nacherben am 13.04.2010 eine notarielle Vereinbarung, wonach den Nacherben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils X Euro zusteht, den die Klägerin durch monatliche Ratenzahlung in Höhe von jeweils X Euro zu tilgen hat. Darüber hinaus sind die Pflichtteilsansprüche zu verzinsen. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 13.03.2010 in der Steuerakte Bezug genommen.

Im Rahmen der von ihr abgegebenen Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin die Pflichtteilsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt X Euro geltend. Zum Nachlass gehörte ausweislich der Erklärung Betriebsvermögen in Form von Anteilen an der T GmbH, für die die Steuervergünstigung gemäß §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beantragt wurde. Den Wert der Gesellschaftsbeteiligung gab die Klägerin mit X Euro an.

Mit Bescheid vom 15.07.2010 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf X Euro fest. Dabei kürzte der Beklagte den Schuldenabzug bzgl. des Pflichtteils gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG, da zum Nachlass gemäß §§ 13a, 13b ErbStG steuerbefreites Betriebsvermögen gehöre. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 15.07.2010 in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22.07.2010 und vertrat die Auffassung, die Pflichtteilsansprüche stünden nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem privilegierten Betriebsvermögen. Denn die Pflichtteilsberechtigten seien aufgrund ihrer Ausbildung und sonstigen persönlichen Situation nicht in der Lage, die Anteile am Betrieb zu übernehmen. Allein die Tatsache, dass nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Pflichtteilsansprüche aus dem gesamten Nachlassvermögen einschließlich der GmbH-Anteile zu berechnen seien, begründe nicht zwingend einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Betriebsvermögen und der Pflichtteilsverbindlichkeit.

Wegen geänderter Feststellungen zum Nachlass gehöriger Grundbesitzwerte setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 06.12.2010 weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf X Euro fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 13.12.2011, zugestellt am 15.12.2011, als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass bei Pflichtteilsansprüchen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen zum Nachlass gehörigen Vermögensgegenständen bestehe und zwar unabhängig davon, in wie weit diese Vermögensgegenstände steuerbar oder steuerbefreit seien.

Mit ihrer Klage vom 05.01.2012 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf die ungekürzte Berücksichtigung der Pflichtteilsverbindlichkeiten weiter und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 19.12.2013 zu ändern und die Erbschaftsteuer unter steuermindernder Berücksichtigung der ungekürzten Pflichtteilsverbindlichkeiten festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

Der Beklagte hat die Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheide vom 25.01.2012 (Blatt 14 ff. der Gerichtsakte) und vom 19.12.2013 (Blatt 56 ff. der Gerichtsakte) geändert und auf X Euro festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf die Änderungsbescheide Bezug genommen.

Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 06.02.2014 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins hingewiesen (Blatt 64 ff. der Gerichtsakte).

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid vom 19.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die K...

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