Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Vorschenkung und Erbfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand auf einen späteren testamentarisch zu 1/3 eingesetzten Miterben, so fällt dieser Vermögensgegenstand später nicht mehr in den Nachlass, sondern ist als Vorschenkung außerhalb der Besteuerung des Erbfalls zu lassen. Der Empfänger der Schenkung trägt die Schenkungsteuer allein. Dem entsprechend kann sich seine tatsächliche steuerpflichtige Erbquote für den Nachlass auf weit unter 1/3 verringern, wenn der Steuerwert des bereits übertragenen Schenkungsgegenstandes angerechnet wird.

 

Normenkette

ErbStG § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen II R 22/07)

BFH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen II R 22/07)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, in welchem Umfang die Klägerin Erbin nach ihrem verstorbenen Vater geworden ist.

Die Klägerin ist neben ihren zwei Geschwistern Erbin nach ihrem am 9.7.1998 verstorbenen Vater. Der Vater und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1990 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Danach setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und für den Fall des Todes des Letztversterbenden ihre drei Kinder zu Erben ein. Dabei weisen sie nach dem Letztversterbenden jedem Kind bestimmte Nachlassgegenstände zu. Die Klägerin sollte ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück P-Weg … in Dortmund erhalten. Ein Wertausgleich unter den Kindern sollte nicht stattfinden. Zu den weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Kopie in den Steuerakten (Blatt 5 – 8) Bezug genommen.

Noch zu Lebzeiten der Mutter übertrug der Vater der Klägerin dieser durch notariellen Vertrag vom 16.6.1997 das Grundstück Dortmund, P-Weg … unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt er sich das Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit vor. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte (Steuer-Nr.: XXXXXX) hingewiesen. Durch Bescheid vom 5.2.1998 wurde die Schenkungsteuer für diesen Vorgang auf 222.015,00 DM festgesetzt, wobei wegen des Nießbrauchs ein Betrag von 100.230,00 DM gestundet wurde. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid in der oben genannten Schenkungsteuerakte Bezug genommen. Da der Nießbrauch zwischenzeitlich abgelöst wurde, beläuft sich die Steuerschuld nunmehr auf 198.460,00 DM.

Nach Einreichung der Erbschaftsteuererklärung in 1999 setzte der Beklagte durch Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2003 die Erbschaftsteuer fest. Dabei rechnete er ihr 1/3 des Nachlasses als Erwerb zu und berücksichtigte die Grundstücksübertragung aus 1997 als Vorerwerb. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid in den Steuerakten Bezug genommen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 9.1.2004. Den Einspruch wies der Beklagte zur Einspruchsentscheidung vom 10.5.2004, zugestellt am 12.5.2004, als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 14.6.2004 (ein Montag) bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass es durch die vorgezogene, der Teilungsanordnung entsprechenden Übertragung des Grundstücks P-Weg … an die Klägerin in der Sache zu einer Quotenverschiebung gekommen sei, die entsprechend bei der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden müsse. Es sei so gewesen, dass die Eltern der Klägerin jedes ihrer Kinder zu ? an ihrem Nachlass beteiligen wollten. Daran habe auch die im Vorgriff auf die Teilungsanordnung vorgenommen Grundstücksübertragung auf die Klägerin nichts ändern sollen. Deshalb sei für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung davon auszugehen, dass das Grundstück zum Nachlass gehöre und in der Folge zu 1/3 der Klägerin zuzurechnen sei. Zumindest habe sie durch die Grundstücksübertragung in 1997 im Wesentlichen das erhalten, was ihr nach dem Testament zugestanden habe. Deshalb seien ihr durch den Erbfall keine Vermögenswerte in dem vom Beklagten angenommen Umfang mehr zugekommen.

Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Testament i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der F KG vom 3.12.1991 ergeben könne, dass der Gesellschaftsanteil gegebenenfalls nicht zum Nachlass gehöre.

Die Klägerin beantragt,

die Erbschaftsteuer nach einem Nachlass in Höhe von 308.387,00 DM festzusetzen und die aus der Vorschenkung gezahlte Schenkungsteuer in Höhe von 222.015,00 DM anzurechnen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Die Übertragung des Grundstücks P-Weg … sei durch Schenkung unter Lebenden erfolgt. Das Grundstück habe deshalb beim Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehört. Darüber hinaus habe eine Teilungsanordnung für die Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben keine Auswirkung.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Verkehrswerte für das Grundstück „J „ 660.000,00 DM und für den Anteil an der F KG 168.235,00 DM betragen. Auf die Mitteilung des Beklagt...

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