Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentliche Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenze i.S. des § 17 EStG bleiben an den Ehegatten veräußerte Anteile nur dann außer Betracht, wenn die Anteilsveräußerung den Maßstäben der Verträge unter Angehörigen entspricht.

2) Bei der Bemessung der Beteiligungsquote des § 17 EStG sind auch mittelbare Beteiligungen heranzuziehen.

 

Normenkette

EStG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen IX R 4/09)

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen IX R 4/09)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2000 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin dadurch, dass sie im Streitjahr insgesamt 189.480 Aktien der XXXXX … AG (im Folgenden: XXXXX) veräußert hat, einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung erzielt hat.

Die Klägerin ist verheiratet und wurde von dem Beklagten für das Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 07.10.1998 gründeten die Klägerin und ihr Ehemann zusammen mit den Eheleuten B. L. und Frau C1. L.-Y. sowie den Eheleuten S. F. und D. H.-F. die XXXXX. Das Grundkapital der XXXXX betrug bei ihrer Gründung 102.000,00 DM und war eingeteilt in 20.400 auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennwert von jeweils 5,00 DM, von denen der Ehemann der Klägerin sowie die Herren L. und F. jeweils 4.800 Stück im Nominalwert von jeweils 24.000,00 DM (= 23,5294 % des Grundkapitals i. H. v. 102.000,00 DM) und die Klägerin sowie die Ehefrauen der Herren L. und F. jeweils 2.000 Stück im Nennwert von jeweils 10.000,00 DM (= 9,8039 % des Grundkapitals i. H. v. 102.000,00 DM) übernahmen.

In der Folge wurde das Grundkapital der XXXXX mehrfach durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien erhöht, und zwar durch Beschluss der Hauptversammlung vom

  • 02.12.1998 durch Ausgabe von 779.600 neuen Aktien auf 4.000.000,00 DM (1. Kapitalerhöhung),
  • 16.12.1998 durch Ausgabe von 800.000 neuen Aktien auf 8.000.000,00 DM (2. Kapitalerhöhung),
  • 14.01.1999 durch Ausgabe von 700.000 neuen Aktien auf 11.500.000,00 DM (3. Kapitalerhöhung) und
  • 22.02.1999 durch Ausgabe von 500.000 neuen Aktien auf 14.000.000,00 DM (4. Kapitalerhöhung)

sowie durch Beschluss des Vorstandes und des Aufsichtsrates der XXXXX vom

  • 29.06.1999 durch Ausgabe von 500.000 neuen Aktien auf 16.500.000,00 DM (5. Kapitalerhöhung) und
  • 02.08.1999 durch Ausgabe von 300.000 neuen Aktien auf 18.000.000,00 DM (6. Kapitalerhöhung).

Von den im Rahmen der 1. Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien zeichnete die Klägerin 77.900 Stück (Nominalwert: 389.500,00 DM) und von den im Rahmen der 2. Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien weitere 80.000 Stück (Nominalwert: 400.000,00 DM) und erhöhte damit die Anzahl der von ihr gehaltenen Aktien der XXXXX auf insgesamt 159.900 Stück im Nominalwert von 799.500,00 DM (= 9,9938 % des damaligen Grundkapitals von 8.000.000,00 DM).

An den in dem Jahr 1999 durchgeführten weiteren Kapitalerhöhungen beteiligte die Klägerin sich nicht. Gleichwohl änderte sich die Anzahl der von ihr gehaltenen Aktien der XXXXX in der Folge mehrfach.

Zunächst verringerte sich die Zahl der von der Klägerin zu Beginn des Jahres 1999 gehalten XXXXX-Aktien von 159.900 auf 119.900 dadurch, dass sie entsprechend einem privatschriftlich unter dem 18.05.1999 mit ihrem Ehemann geschlossenen „Aktienkaufvertrag” an diesen 40.000 XXXXX-Aktien zum Preis von jeweils 5,00 DM veräußerte und mit sofortiger Wirkung abtrat sowie diesem mit Vertragsunterzeichnung zugleich auch die Berechtigung zur Ausübung sämtlicher „Mitgliedsrechte, die die Aktien gewähren”, übertrug. Die „Kaufpreiszahlung” war in § 2 des Vertrages vom 18.05.1999 von den Vertragsparteien dahingehend geregelt worden, dass der gesamte mit Vertragsunterzeichnung fällige Kaufpreis i. H. v. 200.000,00 DM „zwischen den Ehepartnern verrechnet” wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin ihrem Schriftsatz vom 03.08.2005 als Anlage 6 beigefügte Vertragskopie verwiesen.

Die Anzahl der von der Klägerin gehaltenen XXXXX-Aktien erhöhte sich sodann jedoch wieder von 119.900 Stück auf 279.900 Stück im Nominalwert von 1.399.500,00 DM (= 9,9964 % des damaligen Grundkapitals i. H. v. 14.000.000,00 DM) dadurch, dass die Klägerin am 27.05.1999 eine ihr von Frau L1. D2. mit Vertrag vom 19.02.1999 eingeräumte Option zum Erwerb von 160.000 XXXXX-Aktien zum Preis von jeweils 5,10 DM ausübte.

Im Streitjahr verringerte sich die Anzahl der von der Klägerin gehaltenen XXXXX-Aktien allerdings erneut auf letztlich 90.420 Stück im Nominalwert von 452.100,00 DM (= 2,5117 % des damaligen Grundkapitals i. H. v. 18.000.000,00 DM). Grund hierfür war, dass die Klägerin sowohl eine ihr mit Vertrag vom 10.07.1999 von Herrn F. eingeräumte Option zum Verkauf von 44.920 XXXXX-Aktien zum Preis von 24,50 DM je Aktie, mithin zu einem Preis i. H. v. insgesamt 1.100.540,00 DM, als auch eine ihr v...

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