Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheits einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Gewinntantieme. Körperschaftssteuer 1995. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen I R 88/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Behandlung eines Teils einer Gewinntantieme an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Klägerin ist eine im Jahr 1982 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens sind Import, Export, Vertrieb sowie Vermittlung des Erwerbs bzw. Verkaufs von Textilien, modischen Erzeugnissen und Bekleidungsstücken aller Art und daneben Beratung anderer Unternehmen der Industrie und des Handels im Textil- und Bekleidungsbereich.

Am Stammkapital der Klägerin von 60.000 DM waren im Streitjahr die Herren B. und L. zu gleichen Teilen beteiligt. Beide sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.

Aufgrund gleichlautender Vereinbarungen erhielten sie neben einem Festgehalt auch eine Tantieme. Zu ihrer Berechnung ist in § 7 Ziffer 3 der Anstellungsverträge das folgende bestimmt:

„Bemessungsgrundlage für die Tantieme ist der handelsrechtliche Jahresüberschuß abzüglich eines etwaigen vorhandenen Bilanzverlustes zuzüglich ertrags- und/oder gewinnabhängiger Steuer (= Gewinn vor Steuern) und vor Abzug der Tantieme.

Dabei gilt für jeden Geschäftsführer folgende Staffelung:

bei einer Bemessungsgrundlage

von

0,00 DM

bis 60.000,00 DM

beträgt die Tantieme 10 %

von

60.001,00 DM

bis 100.000,00 DM

beträgt die Tantieme 20 %

von

100.001,00 DM

bis 150.000,00 DM

beträgt die Tantieme 25 %

von

150.001,00 DM

bis 200.000,00 DM

beträgt die Tantieme 30 %

ab

200.001,00 DM

beträgt die Tantieme 35 %.”

Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin die Tantiemen für die beiden Geschäftsführer zusammen für das Streitjahr wie folgt:

DM

DM

vorläufiger Jahresüberschuß nach Handelsrecht

292.717,49

zzgl. nicht abziehbare Aufwendungen

20 % Bewirtungskosten

2.132,97

Geschenke

0,00

Kapitalertragsteuer

322,79

Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer

24,21

Körperschaftsteuervorauszahlung 1995

17.600,00

Solidaritätszuschlagvorauszahlung 1995

1.320,00

Gewerbesteuerzahlung 1995

14.926,00

abzgl.

Körperschaftsteuererstattung 1994

-

7.933,00

28.392,97

28.392,97

Bemessungsgrundlage

321.110,46

davon bis

60.000,00

20 %

12.000,00

100.000,00

40 %

16.000,00

150.000,00

50 %

25.000,00

200.000,00

60 %

30.000,00

über:

200.000,00

70 %

84.777,32

Tantieme 1995

167.777,32

Die Tantieme von zusammen (aufgerundet) 167.780 DM wies die Klägerin im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1995 als „sonstige Verbindlichkeiten” aus.

Bei der Veranlagung für das Streit jähr behandelte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Tantiemen insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen, als sie insgesamt den Satz von 50 v.H. des Jahresüberschusses überstiegen. Im einzelnen berechnete es die verdeckten Gewinnausschüttungen wie folgt:

Jahresabschluß

87.717,00 DM

Steueraufwand

+

63.480,00 DM

Tantiemen

+

167.780,00 DM

Summe

=

318.977,00 DM

davon 50 % (gerundet)

159.488,00 DM

Tantiemen bisher

167.780,00 DM

Differenz = verdeckte Gewinnausschüttung

8.292,00 DM

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Summe der Jahresgesamtbezüge der Geschäftsführer betrage im Streitfall jeweils 310.000 DM. Vergleiche man diesen Betrag mit vergleichbaren Unternehmen der Textilhandelsbranche, so könne aufgrund des hohen Engagements und der zeitlichen Inanspruchnahme der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer durch ihr Unternehmen von einer Unangemessenheit der Jahresgesamtbezüge nicht gesprochen werden.

Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA bei der Bemessung der Gewerbesteuerrückstellung die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte. Bezüglich der verdeckten Gewinnausschüttung hielt das FA aber an seinem Rechtsstandpunkt fest. Zur Begründung führte es aus, nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Geschäftsführern den Satz von 50 v.H. überstiegen. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht widerlegt. Entgegen ihrer Auffassung liege das Gesamtgehalt von 310.000 DM weit über dem Durchschnitt. Nach der Gehaltsanalyse von Tänzer (GmbH-Rundschau –GmbHR– 1996, 40) liege das Durchschnittsgehalt des Geschäftsführers einer kleinen GmbH (bis 10 Mio. DM Umsatz) bei 221.000 DM und selbst bei einem Betrieb mit 50 Mitarbeitern erst bei 270.000 DM. Demgegenüber bezahle die Klägerin bei einem Umsatz von 1.944.337 DM und nur fünf Mitarbeitern bereits 310.000 DM. Außerdem betrage der Reingewinnsatz der Klägerin lediglich 4,5 v.H. Nach der amtlichen Richtsatzsammlung 1995 für Bayern liege dieser Satz für Unternehmen der Textilbranche bei durchschnittlich 13 v.H. Im Hinblick darau...

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