rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K., ob eine von der Erblasserin erworbene Eigentumswohnung im Nachlaß mit dem Einheitswert oder mit dem Sachleistungsanspruch zu berücksichtigen ist, wenn sie teilweise ihre Kaufpreisschuld schon erfüllt hat, jedoch zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1997 i. S. Aussetzung der Vollziehung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 25. Juli 1996 in Höhe von 22.232 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage, deren Zweck es nicht sein kann, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1967 VI B 59/67, BStBl II 1968, 37), bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel.

Ansatz des Einheitswerts der Eigentumswohnung F.

a) Grundstücke werden bei einem Erwerb von Todes wegen nur dann mit dem (günstigeren) Einheitswert angesetzt, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes dem Erblasser bürgerlich-rechtlich gehörten. Die Erblasserin verstarb am … Juli 1994 vor der Eintragung ihres Erwerbs ins Grundbuch nach § 873 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB–.

Ob die Erblasserin durch die Auflassung am 31. Mai 1994 und die Besitzübergabe am 27. April 1995 bereits die wirtschaftliche Verfügungsmacht und damit das sog. wirtschaftliche Eigentum erlangte (s. dazu BFH-Urteil vom 26. Juni 1993 II R 117/87, BStBl II 1991, 749 zum Bewertungsgesetz –BewG–; s. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 16. Aufl., § 39 Tz. 11), kann der Senat dahingestellt sein lassen. Selbst wenn die Erblasserin wirtschaftliches Eigentum erlangt hätte (s. dazu die derzeit beim BFH anhängigen Fälle des Hessischen Finanzgerichts vom 5. September 1995 3 K 3762/89 und 3270/89, BFH Az.: II R 68/95 und 69/95), ist dies (entgegen der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts) nach h.M., der der Senat folgt, nicht maßgebend, weil im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die zivilrechtliche Betrachtungsweise gilt (s. BFH-Urteile vom 10. November 1982 II R 111/80, BStBl II 1983, 116, 118 und vom 22. September 1982 II R 61/80, BStBl II 1983, 179).

Die BFH-Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücks Schenkung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, wonach ein Grundstück bereits vor der Eintragung im Grundbuch als zugewendet gilt, sobald die Auflassung und deren Eintragungsbewilligung in das Grundbuch (§ 19 GBO) erfolgten (s. BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 150/88, BStBl II 1991, 320), ist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht einschlägig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Auch die BFH-Rechtsprechung zur sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gilt nicht bei Erwerben von Todes wegen (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II B 46/90, BStBl II 1991, 310).

b) Der Sachleistungsanspruch der Erblasserin ist auch nicht mehr entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung mit dem Steuerwert des Gegenstands anzusetzen, auf den er sich bezieht (hier 140 % des Einheitswerts = 28.420 DM). Nach nunmehriger Rechtsprechung des BFH (s. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103/86, BStBl II 1990, 434, vom 6. März 1990 II R 63/87, BStBl II 1990, 504, vom 10. April 1991 II R 118/86, BStBl II 1991, 620, vom 26. Juni 1991 II R 117/87, BStBl II 1991, 749 und vom 27. November 1991 II R 12/89, BStBl II 1992, 292) ist bei einem noch nicht erfüllten Sachleistungsanspruch (Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums – hier durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch gemäß §§ 873, 925 BGB) – unabhängig davon, ob der Kaufpreis ganz oder teilweise erfüllt wurde, der Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diesem gemeinen Wert des Sachleistungsanspruchs entspricht dabei in der Regel dem Betrag, der für den Erwerb der Leistung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf gewendet werden muß, also hier dem vereinbarten Kaufpreis (BStBl II 1992, 299). Dem steht lediglich als Nachweisverbindlichkeit die Verpflichtung zur Zahlung des noch offenen Kaufpreises gegenüber (s. BFH, BStBl II 1991, 749; Pietsch, UVR 1993, 201, 207; Moench, ErbStG, § 10 Rz. 35; Troll, ErbStG, 3. Aufl., § 12 Tz. 22).

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

Wegen Fehlens grundsätzlicher Bedeutung war die Beschwerde nicht zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 951333

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