Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs (Kommandofahrzeugs) durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr stellt dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Leiter, der das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr nutzt und das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter überlässt, verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig – auch zu privaten Anlässen – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen.

 

Normenkette

EStG §§ 8, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.04.2021; Aktenzeichen VI R 43/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeuges durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr in den Streitjahren 2013 bis 2016.

Die Klägerin ist eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, belegen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

Der Zeuge A ist seit dem …. als tariflich Beschäftigter vollbeschäftigt bei der Klägerin angestellt. …. Daneben ist der Zeuge A … als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin tätig. Vor diesem Hintergrund wurde er für sechs Jahre gemäß § 11 Abs. 1 BHKG in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Diese Berufung erfolgte im Jahr … für weitere sechs Jahre. Der Zeuge A wohnt 5 km von seiner Arbeitsstätte bei der Klägerin entfernt.

In seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurde dem Kläger ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen Kommandowagen, Fabrikat …, zu einem Bruttolistenpreis in Höhe von 14.000,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät – gekoppelt mit einem Meldeempfänger – sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich in dem PKW die persönliche Schutzausrüstung des Zeugen, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde. Auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Lichtbilder wird verwiesen (Bl. 54-59 der Prozessakte).

Der gestellte PKW stand dem Zeugen rund um die Uhr zur Verfügung. In den streitgegenständlichen Jahren nutzte er ihn für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Mittagsheimfahrten. Daneben nutzte er den PKW an mehreren Tagen der Woche um zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder um andere Aufgaben aus seiner Tätigkeit als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen. Dazu gehörten u.a. die Beschaffung von persönlicher und sachlicher Ausrüstung oder die Beratung von in der Gemeinde ansässigen Firmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes. Darüber hinaus besuchte der Zeuge in den Streitjahren mehrtägige Seminare, u.a. in B, C, D, E und F.

Im Falle einer längeren Abwesenheit aufgrund Urlaubs oder Krankheit gab der Zeuge den PKW an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr ab. Laut Aufstellung handelte es sich dabei in den einzelnen Streitjahren um jeweils ungefähr drei Wochen in den Sommermonaten sowie einige Tage im Dezember … wegen Urlaubs und um knapp 1 ½ Wochen im Sommer … wegen Krankheit.

Bei der Klägerin fand vom ….11.2016 bis zum ….11.2016 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Die Prüferin stellte fest, dass es sich bei der dauerhaften Gestellung des Einsatzfahrzeugs an den Zeugen A um einen geldwerten Vorteil handele, der zu versteuern sei. Der Beklagte erließ daraufhin am 27.01.2017 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer über insgesamt 2.223,86 € für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2016.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2017 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die als Grundlage der Haftung und Nachforderung herangezogenen §§ 37a, 37b, 40, 40a und 42d EStG die steuerrechtliche Inanspruchnahme von Arbeitnehmern bzw. die Haftung des Arbeitgebers behandeln, der Zeuge A allerdings nicht im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Gemeindeverwaltung G, sondern in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Leiter der Freiwilligen Feuerwehr G mit dem Feuerwehr-Kommandowagen ausgerüstet worden sei. Die Gestellung erfolge auch nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Feuerschutzträger nach BHKG. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass die Ausrüstung mit einem Einsatzfahrzeug nicht personengebunden erfolge, sondern an das Amt des Leiters der Feuerwehr geknüpft sei. Erkennbar sei dies an dem Umstand, dass der Zeuge A im Falle seiner Unabkömmlichkeit das Fahrzeug an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr weitergebe.

Ein geldwerter Vorteil liege nach Auff...

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