Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.1998; Aktenzeichen VI R 16/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind.

Der Kläger besitzt sowohl die deutsche als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit. Er hat am … 1993 im ägyptischen Generalkonsulat in Hamburg mit der ägyptischen Staatsangehörigen H die Ehe geschlossen. Mit ihr lebt er seit März 1993 zusammen.

Für das Streitjahr 1993 legte der Kläger eine gemeinsame Einkommensteuererklärung vor. Der Beklagte ging nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten behördlichen Auskünften davon aus, daß die Eheschließung nach deutschem Recht unwirksam sei, setzte gegen den Kläger Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest und berücksichtigte Unterhaltsaufwendungen zugunsten der Ehefrau (nach ägyptischem Recht) für die Zeit ab März 1993 in Höhe von … DM. Mit seinem fristgerecht eingelegten Einspruch vom 1.3.1995 wandte sich der Kläger gegen die steuerliche Nichtberücksichtigung der Eheschließung. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.4.1995 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Nach dem weiteren Inhalt der Postzustellungsurkunde wurde der Kläger über die vorzunehmende Niederlegung benachrichtigt. Die Benachrichtigung wurde in den Hausbriefkasten eingelegt.

Mit Schreiben vom 24.5.1995 bat der Kläger im Verwaltungsverfahren „um Aussetzung der Vollziehung für die Einkommensteuer 1993, bis über meinen Einspruch entschieden worden ist”. Mit Schreiben vom 2.6.1995 wies der Beklagte darauf hin, daß die Einspruchsentscheidung bereits ergangen und durch Niederlegung zugestellt worden sei. Am 6.6.1995 machte der Kläger an Amtsstelle geltend, daß er die Einspruchsentscheidung nicht erhalten und von der Benachrichtigung der Niederlegung keine Kenntnis gehabt habe, weil der Schlüssel für den Briefkasten verlegt worden sei. Das zuzustellende Schriftstück ist nach dem Eingangsstempel am 31.7.1995 an den Beklagten zurückgelangt.

Am 19.6.1995 erhob der Kläger Klage. Er beruft sich darauf, nach ägyptischem Recht verheiratet zu sein, und beanstandet außerdem die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen der Höhe nach.

Zur Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung bekräftigt der Kläger, diese nicht erhalten zu haben. Er habe seinen Briefkasten für längere Zeit nicht entleeren können, weil die Schlüssel verlorengegangen seien. Erst anläßlich der Rücksprache beim Beklagten am 6.6.1995, zu der er sich aufgrund einer Zahlungsaufforderung veranlaßt gesehen habe, habe er eine Kopie der Einspruchsentscheidung erhalten.

Der Berichterstatter hat am 3.11.1993 einen Gerichtsbescheid erlassen, mit dem die Klage wegen Versäumung der Klagfrist (§ 47 FGO) abgewiesen wurde. Der Gerichtsbescheid ist am 28.11.1995 durch Niederlegung zugestellt worden.

Am 8.1.1996 hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, durch eine Grippeerkrankung an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Hierzu beruft er sich auf das vorgelegte ärztliche Attest vom 4.1.1996.

Er trägt weiter vor, die Benachrichtigung über die vorgenommene Niederlegung nicht erhalten zu haben (Beweis: Zeugnis des zuständigen Bediensteten der Deutschen Post AG).

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 13.2.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.4.1995 mit der Maßgabe abzuändern, daß die Einkommensteuer auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von … DM nach der Einkommensteuer-Splittingtabelle festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Versäumung der Klagfrist und sieht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als gegeben an. In der Sache vertritt er die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Veranlagung von Eheleuten nicht gegeben seien, da die Ehe des Klägers nach deutschem Recht nicht anzuerkennen sei.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1996 verwiesen.

Die Einkommensteuerakten 1993 und 1994 – Steuernummer … – haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

1. Der Gerichtsbescheid vom 3.11.1995 wirkt nicht als Urteil (§ 90 a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zwar hat der Kläger nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 79 a Abs. 2 FGO) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, denn diese Frist war mit dem 29.12.1995 abgelaufen, nachdem der Gerichtsbescheid am 29.11.1995 zugestellt worden war; dem Kläger ist jedoch wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aufgrund der Vorlage des ärztlichen Attestes vom 4.1.1996 kann davon ausgegangen werden, daß er bereits vor Ablauf der Frist, nämlich schon ...

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