BMF, 18.10.2001, IV B 3 - S 1301 Russ - 19/01

Bei den deutsch-russischen Verständigungsgesprächen im September 2001 haben Vertreter des BMF und Vertreter des Finanzministeriums der Russischen Föderation und des Ministeriums für Steuern und Abgaben der Russischen Föderation gestützt auf Art. 25 DBA zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens Folgendes vereinbart:

1. Es wurde erneut die Frage diskutiert ob die nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) DBA geforderte Mindestbeteiligung von 160.000 DM bzw. der entsprechende Wert in Rubel nur im Zeitpunkt der Investition oder jährlich im Zeitpunkt der Ausschüttung von Dividenden erfüllt sein muss. Mit Blick auf die Zielrichtung dieser Bestimmung versicherten sich beide Seiten des Einvernehmens, dass die Erfüllung der Mindestbeteiligung im Zeitpunkt der Investition ausreichend ist.

2. Hinsichtlich der Einführung des Euro in Deutschland wurde Einvernehmen erzielt, dass ab 1.1.2002 die Mindestbeteiligung von 160.000 DM den entsprechenden Betrag in Euro, das sind 81.806,70 EUR ausmachen muss. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf Investitionen, die vor dem 1.1.2002 erfolgt sind, einschließlich der Berechnung des Werts der ursprünglichen Investition. Der Umtauschkurs für die DM in Euro ist durch die Verordnung des Rats Nr. 2866/98 vom 31.12.1998 festgelegt worden; er kann durch die Mitgliedstaaten nicht geändert werden.

3. Zum Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben nach Nr. 3 des Protokolls zum DBA informierte die russische Seite über das neue Kapitel 25 des russischen Steuerkodex. Danach sind Zinszahlungen ab 1.1.2002 allgemein und ohne Beschränkung als Betriebsausgaben abziehbar. Es besteht Einvernehmen zwischen beiden Seiten, dass der unbeschränkte Zinsabzug für Zinsen jedweder Art gilt, und zwar unabhängig von der Art des Kredits (zur Finanzierung laufender Geschäfte oder von Investitionen) vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den Regelungen im DBA. Der unbeschränkte Zinsabzug ist für Steuerjahre anwendbar, für die nach dem 1.1.2002 eine Steuererklärung abgegeben und eine festgesetzte Steuer gezahlt wird.

4. Nach neuem russischen Recht wird der Abzug von Zinsen bei verbundenen Unternehmen (ab einer Beteiligung von mehr als 20 %) insoweit begrenzt, als die vereinbarten Zinsen die marktüblichen Zinsen übersteigen. Es besteht Einvernehmen zwischen beiden Seiten, dass diese Begrenzung in Einklang mit dem zweiten Satz der Nr. 3 des Protokolls zum DBA steht. Darüber hinaus besteht Einvernehmen, dass die Vertragsstaaten ihre nationalen Regelungen bei Unterkapitalisierung von verbundenen Unternehmen anwenden können (vgl. Nr. 10 zu Art. 1 OECD-Musterkommentar).

5. Die derzeit geltenden Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern haben nach Mitteilung der russischen Seite nur noch bis zum 31.12.2001 Gültigkeit. Ab 1.1.2002 wird für die Entlastung von russischen Steuern durch Freistellung oder Erstattung nur noch eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 30.9.1996, IV C 6 – S 1301 Russ – 70/96 (BStBl 1996 I S. 1170) nicht mehr anzuwenden.

6. Die russische Seite berichtete, dass die von den Gemeinden erhobene Steuer auf Gewinne mit Wirkung ab 1.1.2002 abgeschafft wurde.

 

Normenkette

DBA-Russland

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 777

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