BMF, 30.9.1996, IV C 6 - S 1301 Russ - 70/96

Bezug: Mein Schreiben vom 28. Januar 1994 - IV C - S 1301 Sow - 24/93

  1. Wohnsitzbescheinigungen für in der Russischen Föderation ansässige Personen zur Entlastung von deutschen Abzugssteuern

    Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Januar 1994, Tz. 1.1 – BStBl I S. 130 – sind Bescheinigungen, die den ständigen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt natürlicher oder juristischer Personen in der Russischen Föderation bestätigen, nur dann als gültig anzusehen, wenn sie von der Abteilung Steuerreformen des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation ausgestellt worden sind.

    Diese Textziffer ist insoweit überholt, als das russische Finanzministerium mit Schreiben vom 19. Januar 1996 den Staatlichen Steuerdienst der Russischen Föderation zur Erteilung dieser Bescheinigungen ermächtigt hat. Ein Siegeldruck des Staatlichen Steuerdienstes sowie Unterschriftsproben liegen dem Bundesamt für Finanzen vor.

  2. Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern

    Nach den Vorschriften der russischen Steuergesetze und den Bestimmungen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens können in Deutschland ansässige Personen entweder von der russischen Steuer freigestellt werden oder die in der Russischen Föderation zuviel gezahlten Steuern erstattet bekommen. Die für diese Zwecke erforderlichen Vordruckmuster – mit Übersetzungen in die englische oder deutsche Sprache (Auflage 1996) liegen dem Bundesamt für Finanzen vor; sie können von dort (Bundesamt für Finanzen, Friedhofstr. 1, 53225 Bonn) oder über die russischen Steuerbehörden bezogen werden.

    Die mit BMF-Schreiben vom 28. Januar 1994 veröffentlichten Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern sind überholt.

 

Normenkette

DBA Russische Föderation

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1170

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge