BMF, 28.01.1994, IV C 6 - S 1301 Sow - 24/93

Bezug: Meine Schreiben vom 26. September 1984 - IV C 6 - S 1301 Sow - 3/84 - (BStBl I S. 504) und vom 14. Oktober 1985 - IV C 6 - S 1301 Sow - 5/85

Zum Verfahren bei der Anwendung bestimmter Regelungen des DBA im Verhältnis zur Russischen Föderation weise ich auf folgendes hin:

Nach Auflösung der ehemaligen Sowjetunion und der damit verbundenen Auflösung vormals staatlicher Agenturen und Organisationen, wie beispielsweise der Künstleragentur "Goskonzert", der "Allunionsvereinigung für Urheberrechte (VAAP)" und der "Allunionsvereinigung Lizenzintorg", sind die bisherigen Bescheinigungen, Regelungen und Verständigungsvereinbarungen zur Besteuerung von Künstlern und Sportlern nach Artikel 16 DBA sowie zur Freistellung von Lizenzgebühren und anderer Vergütungen nach Artikel 9 DBA gegenstandslos geworden.

In Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation gilt bei der Anwendung des DBA im Verhältnis zur Russischen Föderation folgendes:

Es sind die mir vom russischen Finanzministerium überlassenen Vordrucke zu verwenden. Sie sind diesem Schreiben in deutscher Übersetzung beigefügt. Die auf den in den Anlagen 1 und 2 von der zuständigen russischen Finanzbehörde vorgesehenen zur Zeit gültigen Siegeldrucke liegen mir vor.

 

1. Entlastung von deutschen Quellensteuern von in der Russischen Föderation ansässigen Personen

- Anlagen 1 und 2 -

 

1.1 Wohnsitzbescheinigungen - Anlage 1 -

Wohnsitzbescheinigungen sind nach dem bis auf weiteres fortgeltenden DBA-Sowjetunion unter anderem erforderlich für das

Erstattungsverfahren bei unter Artikel 7 und 8 (Dividenden und Zinsen) fallenden Einkünften und das

Freistellungsverfahren bei unter Artikel 9 (Urheberrechte und Lizenzen), Artikel 16 Abs. 1 (Künstler und Sportler) und Art. 7 (Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen) fallenden Einkünften.

Bescheinigungen, die den ständigen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt natürlicher und juristischer Personen in der Russischen Föderation bestätigen, sind nur dann als gültig anzusehen, wenn sie von der Abteilung Steuerreformen des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation ausgestellt worden sind. Die Bescheinigungen werden vom Leiter der Abteilung Steuerreformen oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet und durch das Siegel des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation bestätigt. Bescheinigungen, die von anderen Behörden ausgestellt werden, haben keine Gültigkeit.

 

1.2 Bescheinigungen über die wesentliche Förderung von Künstlern und Sportlern aus öffentlichen Mitteln - Anlage 2 -

Angesichts der sich in Rußland vollziehenden wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sind künftig nur solche Organisationen und Einrichtungen, die mit der Vermittlung, Förderung etc. von Künstlern und Sportlern betraut sind, zu den staatlichen Institutionen zu zählen, die sich aus den Haushalten des Landes, seiner Verwaltungseinheiten (Gebietskörperschaften) und örtlichen Organe finanzieren.

Zur Klärung der Frage, ob eine wesentliche öffentliche Förderung eines Auftritts eines Künstlers oder Sportlers vorliegt, hat das Finanzministerium der Russischen Föderation eine eigens auf Artikel 16 Abs. 1 DBA bezogene Wohnsitzbescheinigung entwickelt, auf der künftig auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung geprüft und entsprechend vermerkt werden.

 

1.3 Ergänzend weise ich auf folgendes hin:

1.3.1 Die unter Ziff. 1.1 und 1.2 bezeichneten Bescheinigungen sind zusammen mit den bisher gültigen und vom Bundesamt für Finanzen auf Anfrage zur Verfügung gestellten Antragsvordrucken beim Bundesamt für Finanzen einzureichen.

1.3.2 Die im Verhältnis zur Russischen Föderation geltende Regelung stützt sich auf das noch geltende Abkommen mit der ehemaligen UdSSR.

1.3.3 Für andere Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR sind die bisherigen Regelungen und Verständigungsvereinbarungen (z. B. Goskonzert, VAAP, Lizenzintorg) ebenfalls gegenstandslos geworden. Bis auf weiteres ist daher im Verhältnis zu diesen Staaten - auch in allen noch offenen Fällen - das Verfahren anzuwenden, das im Verhältnis zu Staaten gilt, mit denen keine verfahrensmäßigen Regelungen zur Anwendung der DBA getroffen sind.

Soweit sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben, bitte ich mich hierüber zu unterrichten.

1.3.4 Bei russischen Künstlern, die an staatlich subventionierten deutschen Bühnen, wie z. B. Staatsopern, Staatstheatern etc. gastieren, bitte ich vorerst weiter von einer Förderung aus öffentlichen Mitteln auszugehen. Erfolgen Auftritte bei privaten deutschen Veranstaltern oder ist ein Künstler lediglich Mitglied eines bekannten russischen Ensembles (z. B. Bolschoi-Theater), so läßt dies nicht von vornherein auf eine Förderung aus öffentlichen Mitteln schließen.

Im letzteren Fall bitte ich, in allen noch offenen Fällen Wohnsitzbescheinigungen bzw. Bescheinigungen über die wesentliche Förderung aus öffentlichen Mitteln entsprechend den vorstehenden Tz. 1.1 und 1.2 zu verlangen.

 

2. Entlastung vo...

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