(1) 1Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einer natürlichen Person ausgeübt, die weder Staatsangehörige des erstgenannten Staates noch in dem anderen Staat lediglich zur Erbringung dieser Leistungen ansässig ist, so können die Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder auf Vergütungen, deren Aufwand dem im Absatz 1 zuerst genannten Vertragsstaat aus einem aus dem anderen Vertragsstaat stammenden oder dort unterhaltenen Sondervermögen erstattet werden, findet dieser Artikel keine Anwendung.

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